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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

von Ordnungswidrigkeiten. Die hoheitliche Sanktion baue direkt auf dem Ermittlungsergebnis<br />

auf, weshalb die Ermittlung, Dokumentation, Verfolgung und Ahndung des jeweiligen Verkehrsverstoßes<br />

rechtlich gesehen eine Einheit bildeten. Systematische Geschwindigkeitsmessungen<br />

durch beauftragte Privatunternehmer seien funktionell Staatsaufgaben und nicht rein technische<br />

Hilfsdienste.<br />

Die Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen durch Leiharbeitnehmer nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />

(AÜG) sei jedenfalls dann nicht zulässig, wenn diese Leiharbeitnehmer<br />

nicht in die Gemeindeverwaltung physisch-räumlich und organisatorisch integriert<br />

seien.<br />

Das Staatsministerium des Innern hat daraufhin seine Verwaltungsvorschriften angepaßt und<br />

vorgeschrieben, daß Geschwindigkeitsmessung (und die Entwicklung sowie Auswertung der<br />

Filme) künftig nur noch durch eigenes Personal der Stadt/Gemeinde zulässig oder aber durch<br />

privates Bedienpersonal unter ständiger Aufsicht eines entsprechend kundigen Bediensteten der<br />

Kommune durchgeführt werden dürfen. Daneben wird es grundsätzlich als zulässig angesehen,<br />

daß Kommunen sich von einem privaten Vertragspartner Personal nach Maßgabe des Arbeit-<br />

nehmerüberlassungsgesetzes zur Verfügung stellen lassen. Allerdings dürfe der Einsatz von Leiharbeitnehmern<br />

nicht zu einer Umgehung des AÜG führen. Eine derartige Gestaltung dürfe da-<br />

her nur als Übergangslösung gewählt werden. Die überlassenen Arbeitnehmer müßten sowohl<br />

organisatorisch als auch räumlich in die jeweilige Gemeinde integriert werden, der für das Verfahren<br />

zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde zugeordnet und deren Leiter unterstellt<br />

werden.<br />

Ich habe bei meinen Prüfungen ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der genannten<br />

Kriterien gelegt. Dabei habe ich festgestellt, daß eine Stadt für die Überwachung des fließenden<br />

Verkehrs den bisher von einer privaten Stelle zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer als nicht<br />

vollbeschäftigten Angestellten befristet eingestellt hat. Dieser Mitarbeiter hat eine förmliche<br />

Verpflichtungserklärung abgegeben. Bei Krankheit des Mitarbeiters stellt die private Firma geeignetes<br />

Personal zur Verfügung. In diesem Fall sitzt jeweils ein besonders geschulter Mitarbeiter<br />

der Stadt ständig neben dem Ersatzmann im Außendienstfahrzeug. Diese Gestaltung außerhalb<br />

des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes begegnet keinen Bedenken. Da der eingesetzte Mitarbeiter<br />

Angestellter der Gemeinde ist, darf er auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Im<br />

Krankheitsfall ist eine ständige Überwachung des externen Mitarbeiters gewährleistet.

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