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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Für eine Zweckänderung (Datenübermittlung an Dritte) käme wohl nur Art. 17 Abs. 2 Nr. 9<br />

BayDSG in Betracht. Danach wäre eine Datenübermittlung zur Erfüllung der in der Zuständig-<br />

keit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben zulässig, wenn sie "zur Abwehr erheblicher<br />

Nachteile für das Gemeinwohl oder von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich<br />

ist."<br />

Eine geordnete Steuerrechtspflege ist durchaus als wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen. Für<br />

Zweckänderungen nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 9 BayDSG reicht allerdings die Abwehr von bloßen<br />

Nachteilen für das Gemeinwohl nicht aus. Der abzuwehrende Nachteil muß vielmehr "erheblich"<br />

sein. Dies bedingt nach dem Rechtsempfinden der Allgemeinheit das Vorliegen wesentlicher<br />

Nachteile für das Gemeinwohl. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die flächendeckende<br />

Verbreitung der Daten ist zur Abwehr nicht erforderlich.<br />

Auch Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG kann nicht als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung<br />

dienen. Aufgrund der beschränkten Konkurrenzsituation vermag ich ein berechtigtes Interesse an<br />

der Datenübermittlung allenfalls in der Person des den (Wettbewerbs-)Verstoß anzeigenden<br />

Kammermitglieds zu sehen und u.U. der Kammermitglieder in einem regional eng begrenzten<br />

Umkreis zum Sitz des Wettbewerbsverletzers, keinesfalls jedoch in der Gesamtheit der Kam-<br />

mermitglieder und auch nicht näher quantifizierbarer außenstehender Dritter.<br />

Aus obigen Ausführungen ergibt sich, daß die augenblickliche Veröffentlichungspraxis keine<br />

gesetzliche Grundlage hat. Ich habe deshalb eine formelle Beanstandung gem. Art. 31 Abs. 1<br />

BayDSG ausgesprochen und die Kammern zur Einstellung des bisherigen Verfahrens aufgefor-<br />

dert. Die Steuerberaterkammer Nürnberg hat inzwischen mitgeteilt, daß sie von einer Veröffentlichung<br />

vorerst absehen wird. Eine entgültige Gegenäußerung der Kammern steht aber noch aus.<br />

11.3 Führung von Fahrtenbüchern für steuerliche Zwecke durch Ärzte<br />

Durch das Jahressteuergesetz 1996 wurde die ertragssteuerliche Behandlung der Nutzung betrieblicher<br />

Kraftfahrzeuge für Privatfahrten geändert. Der private Nutzungsanteil ist danach monatlich<br />

mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises anzusetzen. Abweichend davon kann ein Steuerpflichtiger<br />

auch die tatsächlichen Kosten für Privatfahrten der Besteuerung zugrunde legen,

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