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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

die Krankenkassen einzelne Krankenhaus-Abrechnungen auf der Grundlage des § 275 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 SGB V ("Prüfung von Voraussetzung, Art und Umfang der Leistung") dem MDK<br />

mit der Bitte um gutachtliche Stellungnahme vorlegen. Nicht für vereinbar mit § 275 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 SGB V halte ich jedoch flächendeckende und/oder stichprobenweise Prüfungen von<br />

Krankenhaus-Abrechnungen, etwa zu Präventionszwecken; vielmehr sind Begutachtungen durch<br />

den MDK nach § 275 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V lediglich einzelfallbezogen, d.h. patientenbezogen<br />

zulässig. Gerade auch bei der jeder Kostenübernahme vorausgehenden Prüfung des Umfangs<br />

der Leistungsverpflichtung durch die Krankenkasse kann sich an einzelnen Positionen in<br />

Krankenhaus-Abrechnungen zeigen, daß die MDK-Einschaltung "nach Art, Schwere, Dauer oder<br />

Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf" erforderlich ist und der MDK gegenüber<br />

der Krankenkasse "bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Vor-<br />

aussetzung, Art und Umfang der Leistung" gutachtlich Stellung nehmen muß. Insoweit halte ich<br />

entsprechende Überprüfungen einzelner Krankenhaus-Abrechnungen durch den MDK und dabei<br />

seine Prüfungen von "Voraussetzung, Art und Umfang der Leistung" untrennbar miteinander<br />

verbunden.<br />

Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. SGB V sind die Leistungserbringer verpflichtet, Sozialdaten<br />

(hier: Patientendaten) auf Anforderung des MDK unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit<br />

dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist, die die Krankenkassen nach<br />

§ 275 Abs. 1 bis 3 SGB V veranlaßt haben. Soweit die Leistungserbringer Patientendaten nach<br />

diesen Bestimmungen an den MDK übermitteln, liegt keine unbefugte Durchbrechung der ärztlichen<br />

Schweigepflicht vor. Sozialdaten/Patientendaten in diesem Sinne sind auch ausführliche<br />

medizinische Begründungen, die Inhalte der Krankenakte zusammenfassen.<br />

Die Krankenhäuser dürfen personenbezogene Krankenunterlagen allerdings lediglich nach Maßgabe<br />

der Erforderlichkeit zur Überprüfung und nur so an den MDK weiterleiten, daß eine Kenntnisnahme<br />

vom Inhalt dieser Datenübermittlungen durch die Krankenkassen ausgeschlossen ist<br />

(§ 276 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. SGB V), vgl. hierzu auch Nr. 4.4.2 meines 17. Tätigkeitsberichts -<br />

1996 -.

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