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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Empfänge. Die Datenweitergabe an eine andere öffentliche Stelle zu einem dieser Zwekke<br />

wäre keine Zweckänderung, soweit die Adressen aus allgemein zugänglichen Quellen<br />

und damit ohne bestimmte Zweckänderung entnommen worden sind. Da eine Datenweitergabe<br />

nach Art. 18 Abs. 1 BayDSG nur zulässig ist, wenn sie zur Aufgabenerfüllung er-<br />

forderlich ist, wäre allerdings vor jeder einzelnen Weitergabe zu prüfen, ob die vollständige<br />

Liste oder nur Auszüge davon weitergegeben werden dürfen.<br />

Etwas anderes gilt für die Daten, die die Gemeinde bei den Betroffenen erhoben hat. Diese<br />

haben ihre Daten der Stadt mitgeteilt, um von dieser zu Veranstaltungen eingeladen zu<br />

werden. Die Übermittlung dieser Daten durch die Stadt an andere öffentliche Stellen wäre<br />

eine Zweckänderung, für die es in Art. 17 Abs. 2 - 4 BayDSG keine Ausnahme gibt.<br />

Die Übermittlung dieser Daten ohne Einwilligung der Betroffenen wäre daher unzulässig.<br />

3. Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen<br />

Die Weitergabe der vollständigen oder auszugsweisen Adressenliste an nicht-öffentliche<br />

Stellen ist nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG zulässig, wenn der Auskunftsersuchende<br />

ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt<br />

und die Betroffenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung<br />

haben. Ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluß der Übermittlung ist dabei immer in<br />

den Fällen anzunehmen, in denen Personen ihre Daten der Stadt mitgeteilt haben, um von<br />

dieser eingeladen zu werden. In den übrigen Fällen, in denen die Stadt die Daten aus allgemein<br />

zugänglichen Quellen entnommen hat, muß in jedem Einzelfall geprüft werden,<br />

ob ein schutzwürdiges Interesse des jeweils Betroffenen vorliegt, das einer Übermittlung<br />

seiner personenbezogenen Daten an den anfragenden privaten Dritten zu dem genannten<br />

Zweck entgegensteht.<br />

4. Zweckbindung<br />

Eine Datenweitergabe ist mit der Auflage zu versehen, daß die Daten nur zu dem übermittelten<br />

Zweck verwendet werden dürfen.<br />

5. Keine Übermittlung von Privatanschriften

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