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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Die Rechtsgrundlage für die Speicherung personenbezogener Daten im Kriminalaktennachweis<br />

(KAN) ist Art. 38 Polizeiaufgabengesetz (PAG). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei personenbezogene<br />

Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich<br />

ist. Sie kann insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren<br />

oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu<br />

haben, speichern, verändern und nutzen, "soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur<br />

vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Entfällt der der Speicherung zugrundeliegende<br />

Verdacht, sind die Daten zu löschen."<br />

Im Oktober 1997 wurde der Öffentlichkeit wie auch mir durch einen Pressebericht bekannt, daß<br />

personenbezogene Daten auf unzulässige Weise durch die Polizei an die Presse übermittelt worden<br />

waren. Wie sich herausstellte, war die weitere Speicherung dieser Daten unzulässig, weil der<br />

Tatverdacht gegen die betroffene Person entfallen war und dies der Polizei von der Staatsanwaltschaft<br />

auch mitgeteilt worden war. Die vorgeschriebene Löschung war jedoch unterblieben. Dies<br />

habe ich beanstandet.<br />

Dem Pressebericht war auch zu entnehmen, daß im Kriminalaktennachweis der Bayerischen<br />

Polizei 800.000 Personen gespeichert sein sollen.<br />

Den Sachverhalt und die m.E. sehr hohe berichtete Anzahl der Personendatensätze im bayerischen<br />

KAN habe ich zum Anlaß genommen, eine Querschnittsprüfung der Speicherpraxis der<br />

bayerischen Polizei im Kriminalaktennachweis vorzunehmen. Gleichzeitig habe ich die Anzahl<br />

der Personendatensätze in vergleichbaren polizeilichen Informationssystemen der anderen deutschen<br />

Länder und des Bundes erhoben.<br />

Ziel meiner Prüfung war es, festzustellen, ob das System der Speicherung personenbezogener<br />

Daten und deren Überprüfung nach Abschluß des strafrechtlichen Verfahrens datenschutzgerechte<br />

Ergebnisse gewährleistet, insbesondere sicherstellt, daß die gesetzlichen Speichervoraussetzungen<br />

vorliegen. Schwerpunkt meiner Prüfung war, ob der für die Speicherung erforderliche<br />

Tatverdacht nach Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO fortbestand und ob die Polizei

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