18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Die für die Freigabe von STARIS erforderliche Verfahrensbeschreibung steht noch aus. Das<br />

Staatsministerium der Justiz hat angekündigt, diese demnächst, gleichzeitig mit einer entsprechenden<br />

Dienstanweisung zu erlassen.<br />

Das Staatsministerium der Justiz hat bestätigt, daß die Löschung von Daten in STARIS - wie im<br />

ZStV - innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Erledigung des Verfahrens erfolgt, wenn der Beschuldigte<br />

rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt<br />

oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde. Die erste Löschung ist für Mitte<br />

Oktober 1998 vorgesehen.<br />

Eine Speicherung von Bußgeldverfahren in STARIS erfolgt derzeit nicht und wird nach Aussage<br />

des Staatsministeriums der Justiz auch künftig nicht erfolgen.<br />

Soweit bei der Mitteilung eines Beschuldigten an STARIS eine Auskunft über solche Personen<br />

erscheint, bei denen der Grad der Übereinstimmung nicht zur Feststellung der Identität mit bereits<br />

gespeicherten Personen ausreicht, obwohl die Wahrscheinlichkeit einer Identität sehr hoch<br />

ist, werden die entsprechenden Daten in der EDV der Staatsanwaltschaft nicht gespeichert, sondern<br />

nur in einer Vorgangsliste ausgegeben. Diese ist kein Bestandteil der Akten sondern wird zu<br />

den Handakten genommen und ist damit nur für den Sachbearbeiter des konkreten Verfahrens<br />

zugänglich. Das Justizministerium hat in Aussicht gestellt, daß die Dienstanweisung für STARIS<br />

eine Vernichtung dieser Unterlagen zu dem Zeitpunkt vorsehen wird, in dem der Sachbearbeiter<br />

entscheidet, daß zwischen der mitgeteilten ähnlichen Person und dem Beschuldigten keine<br />

Identität besteht.<br />

Anläßlich der Prüfung einer Staatsanwaltschaft im Berichtszeitraum habe ich festgestellt, daß die<br />

aus STARIS abrufbaren Daten den Umfang nicht überschreiten, der von der Strafprozeßordnung<br />

für das bundesweite zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) vorgesehen ist.<br />

Ich werde in nächster Zeit die Einhaltung der Vorgaben für STARIS in der Praxis überprüfen.<br />

Darin werde ich die Frage einbeziehen, ob dieses System nach Inbetriebnahme des zentralen<br />

staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStV) angesichts des nahezu gleichen Datensatzes<br />

überhaupt noch erforderlich ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!