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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

19.3.13 Reinigung von Diensträumen und Aufbewahrung von Akten<br />

Im Rahmen meiner technisch-organisatorischen Prüfungen stelle ich immer wieder fest, daß geeignete<br />

Behältnisse für die zugriffssichere Aufbewahrung von Akten mit personenbezogenem<br />

Inhalt nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Ein unbefugter Zugriff Dritter,<br />

etwa durch Personal eines Reinigungsunternehmens, kann nicht ausgeschlossen werden. Dieses<br />

Thema war auch 1998 Gegenstand eines entsprechenden, letztlich abgelehnten Antrages mehrerer<br />

Abgeordneter an den Bayerischen Landtag.<br />

Zur Lösung des Problems eröffnen sich eine Reihe von Möglichkeiten:<br />

• Generelles Ziel sollte sein, in den jeweiligen Dienstzimmern eine ausreichende Anzahl an<br />

geeigneten Behältnissen zur zugriffssicheren Aufbewahrung dort benötigter schutzwürdiger<br />

Unterlagen bereitzustellen.<br />

• Eine gewisse Entspannung der Situation läßt sich sehr häufig bereits dadurch erreichen,<br />

daß bei den Sachbearbeitern in den Diensträumen nur die jeweils unmittelbar benötigten<br />

Akten vorrätig sind.<br />

• Für derart reduzierte Mengen reichen die verschließbaren Behältnisse in den Dienstzim-<br />

mern dann häufig aus. Archive und Registraturen sind wie zentrale EDV-Räume meist<br />

ohnehin aus dem üblichen Reinigungsverfahren ausgenommen, so daß sich hier die Problematik<br />

eines unberechtigten Zugriffs durch Dritte so nicht stellt.<br />

• Gelegentlich ist auch eine Form des Mischbetriebs mit eigenem und fremdem Personal<br />

bei der Durchführung der Dienstgebäudereinigung vorzufinden.<br />

• Dabei sind besonders schutzwürdige Bereiche (z.B. Behördenleitung, Personalbereiche,<br />

Archive, DV-Räume) einer Reinigung durch eigenes Personal vorbehalten. Die übrigen<br />

Räume werden durch ein damit beauftragtes Unternehmen gereinigt.<br />

• Sind vorübergehend keine der obigen Maßnahmen durchführbar und steht kein eigenes<br />

Personal für Reinigungsarbeiten (mehr) zur Verfügung, so sollte zumindest auf folgendes<br />

geachtet werden:<br />

• Die Reinigung besonders sensibler Bereiche soll nur innerhalb der Dienstzeit erfolgen,<br />

da dann eine Beaufsichtigung durch eigene Bedienstete möglich ist.<br />

• Das beauftragte Unternehmen soll schriftlich verpflichtet werden, immer nur dieselben<br />

Kräfte zur Reinigung des Dienstgebäudes einzusetzen.

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