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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Norm, sondern nach Maßgabe des § 67 a SGB X anlaßabhängig zulässig, vgl. zu letzterer Frage<br />

Nr. 4.3<br />

Bei der Kfz-Zulassungsstelle ist nach § 117 Abs. 3 BSHG lediglich die Überprüfung der "Eigenschaft<br />

als Kraftfahrzeughalter" erlaubt. Darüber hinausgehende Auskünfte an das Sozialamt, z.B.<br />

über Automarke, Typ und Alter des Kfz gestatten weder das BSHG noch das StVG. Stellt das<br />

Sozialamt bei dieser Überprüfung die Eigenschaft eines Leistungsbeziehers als Kraftfahrzeughalter<br />

fest, müssen die näheren Einzelheiten im Rahmen der Mitwirkungspflichten mit dem Hilfeempfänger<br />

geklärt werden. Diese Auffassung hat auch das Sozialministerium mit Schreiben<br />

vom 08.11.1994 (Az.: IV 2/7101/4/94) an die kreisfreien Städte und Landkreise vertreten.<br />

Ich räume ein, daß die derzeitige Fassung dieser BSHG-Befugnis zur Kfz-Halter-Abfrage den<br />

Anforderungen der täglichen Praxis in der Sozialhilfeverwaltung möglicherweise nicht ausrei-<br />

chend gerecht wird; so dürfte die Mitwirkungspflicht des Betroffenen nach § 60 SGB I z.B.<br />

kaum mehr realisierbar sein, wenn der Sozialhilfebezug bereits beendet ist und lediglich über-<br />

prüft werden soll, ob Leistungen in der Vergangenheit unrechtmäßig bezogen und zurückgefordert<br />

werden können bzw. müssen. Die geltende Rechtslage läßt aber nur zu, daß dem Sozialamt<br />

ausschließlich mitgeteilt wird, ob ein Leistungsbezieher Kraftfahrzeughalter ist oder nicht<br />

("Ja/Nein").<br />

Eine Änderung dieser Rechtslage hielte ich aus datenschutzrechtlicher Sicht für bedenkenfrei.<br />

4.5.3 Datenaustausch Sozialamt-Polizei<br />

Anfang 1997 führten Presseberichte über eine Dienstanweisung für das Sozialamt der Landeshauptstadt<br />

München zu einer ebenso heftigen wie kontroversen öffentlichen Diskussion. Es ging<br />

um die Fragen, ob Mitarbeiter des Sozialamts auch damals schon verpflichtet waren, der Polizei<br />

im Wege der Amtshilfe zu melden, daß sich gesuchte Straftäter zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens<br />

gerade in den Diensträumen des Sozialamts aufhalten oder welcher Vorsprachetermin<br />

dem Sozialamt bereits bekannt ist und ob die Polizei informiert werden müsse, sobald der Betroffene<br />

wieder im Sozialamt erscheint.

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