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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

tauglich. Hinsichtlich einzelner Bankauskünfte über weiter zurückliegende Zeitpunkte werden<br />

sich die Betroffenen - ohne daß dies vom Sozialamt widerlegt werden könnte - vielfach auf mangelnde<br />

Erinnerung berufen, so daß der Sozialhilfeträger mit der Auskunft über eine bestimmte<br />

Guthabenshöhe zu einem bestimmten Zeitpunkt wenig wird anfangen können; außerdem wird<br />

die Nachweisführung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Angaben auch für einen redlichen<br />

Hilfeempfänger mit zunehmendem Zeitraum seit der Zuwendung immer schwieriger. Die<br />

Person, die eine Vermögenszuwendung erhalten hat, ist selbst nicht auskunftspflichtig.<br />

Nun scheint mir das Sozialministerium allerdings davon auszugehen, daß die Banken durch<br />

§ 116 Abs. 2 a BSHG verpflichtet würden, alle Kontoauszüge bis zu 10 Jahren vor der Antragstellung<br />

zurück vorzulegen. Diese Auffassung des Sozialministeriums würde sich m.E. nicht mit<br />

dem Bankgeheimnis vereinbaren lassen, man bedenke, welche Menge an Informationen das Sozialamt<br />

dabei über Dritte (z.B. Überweisungsempfänger) erfahren würde. Auch § 315 Abs. 2 und<br />

5 SGB III, denen der vorgeschlagene § 116 Abs. 2 a BSHG nachgebildet wurde, verpflichtet die<br />

Banken m.E. nicht zu Auskünften über alle Kontenbewegungen sowie Herkunft, Zielrichtung<br />

und Verwendungszwecke der Geldflüsse. Beschränkt man aber - wie dies in den Auskunftsersuchen<br />

der Bundesanstalt für Arbeit an Kredit- und Versicherungsinstitute (§ 315 SGB III) der Fall<br />

ist - die Auskunft auf eine bestimmte Guthabenshöhe zu einem bestimmten Zeitpunkt, sind meine<br />

Einwendungen gegen die vorgeschlagene 10-Jahres-Frist bei Auskünften an Sozialhilfeträger<br />

durchaus einschlägig.<br />

Ergänzungen der §§ 67 a Abs. 1 und 69 Abs. 1 SGB X: Datenerhebungen und -<br />

übermittlungen zur Mißbrauchskontrolle setzen einen Anfangsverdacht nicht voraus<br />

Zu diesem (auf die Vorschläge der ASMK-Arbeitsgruppe zurückgehenden) Gesetzesantrag wird<br />

zunächst nochmals auf die Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder<br />

vom 20.10.1997 verwiesen (vgl. vorangehende Nr. und Anlage 9 dieses Tätigkeitsberichts).<br />

Anders als die Gesetzesvorlage zu vermitteln versucht, handelt es sich im Falle dieser Gesetzesergänzung<br />

keineswegs lediglich um "Klarstellungen" im SGB X, sondern um tiefgreifende Veränderungen<br />

im Recht des Sozialdatenschutzes: Die Erforderlichkeit im Einzelfall als Voraussetzung<br />

für die Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten würde faktisch aufgegeben und der<br />

Sozialdatenschutz bliebe hinter dem Schutz sonstiger Bürgerdaten nach dem Bundesdaten-

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