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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes folgt nach meiner<br />

Auffassung, daß der Bürger eine Möglichkeit haben muß, eine gesetzeswidrige Beeinträchtigung<br />

eines Grundrechts durch die Einschaltung unabhängiger Kontrollinstanzen abzuwehren. Dies gilt<br />

in ganz besonderem Maße für Bereiche, in denen der Betroffene sein Grundrecht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung nicht selbst schützen kann, wie dies bei der verdeckten Datenerhebung<br />

der Fall ist, von denen der Betroffene regelmäßig keine Kenntnis hat und von denen er auf Nachfrage<br />

im Regelfall auch nichts erfährt. Ich halte daher eine unabhängige, externe Kontrolle für<br />

geboten, um einen effektiven Schutz der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts auf informationelle<br />

Selbstbestimmung zu gewährleisten. Gerade dann, wenn der Betroffene aus überwiegenden<br />

Sicherheitsinteressen über wesentliche Datenerhebungen, die seinen persönlichen Lebensbereich<br />

betreffen, nicht in Kenntnis gesetzt werden muß, erfordert dieses Defizit an persön-<br />

licher Kontrollmöglichkeit einen effektiven Ausgleich. Dieser kann nach meiner Auffassung nur<br />

durch eine Kontrolle unabhängiger und nicht an Weisungen gebundene staatliche Organe erfol-<br />

gen. Scheidet aber faktisch eine Kontrolle durch Gerichte aus, weil diese nicht angerufen werden,<br />

weil der Betroffene selbst nichts von dem Grundrechtseingriff weiß, so bleibt als unabhän-<br />

gige Kontrollinstanz nur der jeweils zuständige Landesbeauftragte für den Datenschutz. Dies ist<br />

insbesondere im Bereich des Verfassungsschutzes von Bedeutung, weil hier eine Benachrichti-<br />

gung des Betroffenen über eine Datenerhebung und Datenverarbeitung nur bei Maßnahmen nach<br />

dem G-10-Gesetz und nur dann erfolgt, wenn die Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs<br />

beendet ist und eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen wer-<br />

den kann.<br />

Eine dem Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayDSG entsprechende Vorschrift findet sich lediglich noch in<br />

den Datenschutzgesetzen des Bundes und des Landes Baden-Württemberg. Alle 14 anderen<br />

Landesdatenschutzgesetze enthalten eine derartige Einschränkung nicht. Gleichwohl ist dort die<br />

vom Verfassungsgerichtshof befürchtete Beeinträchtigung der Arbeit der Verfassungsschutzbehörden<br />

durch die Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten nicht festgestellt worden.

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