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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Anlage 9: Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom<br />

20.10.1997 zu den Vorschlägen der Arbeitsgruppe der ASMK "Verbesserter Datenaustausch bei<br />

Sozialleistungen"<br />

Verbesserter Datenaustausch bei Sozialleistungen<br />

Mit dem von der ASMK-Arbeitsgruppe vorgeschlagenen erweiterten Datenaustausch bei Sozialleistungen<br />

wird die Bekämpfung von Leistungsmißbräuchen angestrebt. Soweit dieses Ziel der<br />

Arbeitsgruppe mit einer Veränderung der Strukturen der Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

im Sozialleistungsbereich - insbesondere mit veränderten Verfahren der Datenerhebung - er-<br />

reicht werden soll, muß der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

beachtet werden.<br />

Die gegenwärtigen Regelungen der Datenerhebung im Sozialleistungsbereich sehen unterschiedliche<br />

Verfahren der Datenerhebung vor, vor allem<br />

• Datenerhebungen beim Betroffenen selbst<br />

• Datenerhebungen bei Dritten mit Mitwirkung des Betroffenen<br />

• Datenerhebungen bei Dritten ohne Mitwirkung des Betroffenen aus konkretem Anlaß<br />

• Datenerhebungen bei Dritten ohne Mitwirkung des Betroffenen ohne konkreten Anlaß<br />

(Stichproben/Datenabgleich)<br />

Diese Verfahren der Datenerhebung sind mit jeweils unterschiedlich schwerwiegenden Eingriffen<br />

in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verbunden. So weiß z.B. bei einer Datenerhebung<br />

beim Betroffenen dieser, wer wann welche Daten zu welchem Zweck über ihn erhebt und Dritte<br />

erhalten keine Kenntnis von diesen Datenerhebungen.<br />

Im Gegensatz dazu wird bei einer Datenerhebung bei Dritten ohne Mitwirkung des Betroffenen<br />

dieser darüber im unklaren gelassen, wer wann welche Daten zu welchem Zweck über ihn erhebt<br />

und Dritten werden Daten über den Betroffenen zur Kenntnis gegeben (z.B. der Bank die Tatsache,<br />

daß der Betroffene Sozialhilfeempfänger ist).<br />

Dieses System der Differenzierung des Verfahrens der Datenerhebung entspricht dem Grundsatz

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