18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

möglichst unbeeinträchtigter Wahrnehmung des Grundrechts auf Demonstrationsfreiheit und<br />

notwendiger polizeilicher Aufgabenerfüllung im Interesse aller Beteiligter geeignete Vorkehrungen<br />

zur Gewährleistung einer effektiven datenschutzrechtlichen Kontrolle getroffen werden<br />

sollten, um eine spätere Überprüfung polizeilicher Bildaufzeichnungen bei Versammlungen zu<br />

ermöglichen. Nachdem das Staatsministerium des Innern dargelegt hat, daß eine Dokumentation<br />

der näheren Umstände der polizeilichen Anfertigung von Übersichtsaufnahmen nicht praktikabel<br />

sei, habe ich darum gebeten, in Zukunft bei Versammlungen angefertigte polizeiliche Bildaufnahmen<br />

zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle zunächst aufzubewahren und mich<br />

hiervon umgehend zu unterrichten.<br />

5.6 Kontrolle von Datenübermittlungen<br />

5.6.1 Erhebungen für Finanzbehörden<br />

Im Rahmen der Prüfung eines Polizeipräsidiums und aufgrund von Eingaben habe ich festgestellt,<br />

daß Polizeidienststellen auf entsprechende Ersuchen verschiedener Bezirksfinanzdirektionen<br />

und Finanzämter den Aufenthaltsort der betroffenen Personen ermittelten und den anfragenden<br />

Finanzbehörden mitteilten.<br />

Während die bloße Übermittlung bei der Polizei bereits vorhandener Daten zum Aufenthaltsort<br />

der Betroffenen bei Vorliegen schutzwürdiger Interessen zulässig war, fehlten in einer Reihe von<br />

Fällen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine polizeiliche Datenerhebung nach dem Polizeiaufgabengesetz.<br />

Die Polizei darf zwar personenbezogene Daten auch zur Erfüllung der ihr<br />

durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erheben. Darunter sind jedoch nur diejenigen<br />

spezialgesetzlichen Normen zu verstehen, die der Polizei im einzelnen bestimmte Aufgaben<br />

zuweisen. Die allgemeinen Vorschriften zur Amtshilfe, wie z.B. § 111 Abgabenordnung<br />

oder Art. 4 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz, fallen nicht darunter. Aus den Amtshilfevorschriften<br />

folgt auch keine generelle Befugnis der Polizei, Daten für andere Behörden<br />

zu erheben. Soweit die Polizei Amtshilfe leistet und dazu Rechtseingriffe notwendig sind (wie<br />

z.B. Datenerhebung), muß sie auf Befugnisse zurückgreifen, die ihr nach dem Polizeiaufgabengesetz<br />

oder nach speziellen Rechtsvorschriften zustehen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!