18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

bengesetz genannten Dienststellenleiter angeordnet werden.<br />

Alle fünf Maßnahmen aus den Jahren 1996 und 1997 habe ich bei einer Polizeidienststelle in<br />

datenschutzrechtlicher Hinsicht überprüft, wobei sich die Kontrolle nicht auf die Datenerhebung<br />

erstreckte, die gerichtlich überprüft worden ist.<br />

Ich habe festgestellt, daß die richterliche Anordnung für jede einzelne Maßnahme vorlag. Gefahr<br />

im Verzug war in keinem Fall angenommen worden. Eine Benachrichtigung der von der Maßnahme<br />

betroffenen Personen erfolgte in den geprüften Fällen nicht. Eine solche vom Gesetz<br />

grundsätzlich vorgesehene Benachrichtigung unterblieb nach Angaben der Polizei, weil entweder<br />

wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffe-<br />

nen eingeleitet worden war oder weil eine Benachrichtigung nach Auffassung der Polizeidienststelle<br />

noch nicht ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit möglich war. Das Polizeiaufga-<br />

bengesetz läßt u.a. in diesen Fällen eine Ausnahme von der Benachrichtigungspflicht zu. Die<br />

Überprüfung ergab, daß in einem Fall der Nichtunterrichtung durch die von der Maßnahme Be-<br />

troffenen, die dem organisierten Verbrechen zugeordnet werden können, weiterhin eine Gefährdung<br />

der Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität und für Menschenleben gege-<br />

ben war. In allen anderen Fällen wurde infolge des Ergebnisses der zunächst zur Gefahrenabwehr<br />

durchgeführten Überwachungsmaßnahmen gegen die Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren<br />

eingeleitet. Die Gründe für die Nichtunterrichtung waren zum Zeitpunkt<br />

meiner Prüfung gegeben.<br />

Ich habe gefordert, die Tatsache und die Gründe einer Nichtunterrichtung des Betroffenen nachprüfbar<br />

zu dokumentieren und ein Wiedervorlageverfahren einzuführen um zu gewährleisten,<br />

daß bei Wegfall der Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung diese unverzüglich nachgeholt<br />

werden kann. Die Polizeidienststelle hat mir die künftige Dokumentation und die wiederkehrende<br />

Prüfung des Vorliegens von Hinderungsgründen zugesagt. Darüber hinaus ist die Polizei<br />

nach entsprechender Aufforderung bereit, eine Niederschrift über die Vernichtung des anläßlich<br />

der Maßnahmen gewonnenen Ton- und Bildmaterials durchführen. Andere Dienststellen, bei<br />

denen solche Unterlagen vorhanden sind, werden künftig benachrichtigt, damit sie ihrerseits die<br />

Vernichtung vornehmen können.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!