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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

genetischen Techniken besondere persönlichkeitsrelevante Merkmale, wie Charaktereigenschaften<br />

o.ä. festzustellen.<br />

Die getroffenen Maßnahmen erscheinen mir nach dem jetzigen Kenntnisstand ausreichend.<br />

Meine Korrespondenz mit dem Bayerischen Landeskriminalamt ist noch nicht abgeschlossen.<br />

5.5.6 Erkennungsdienstliche Behandlung<br />

Im Zuge von Prüfungen bei Polizeipräsidien habe ich festgestellt, daß in mehreren Fällen Pola-<br />

roidaufnahmen von Betroffenen angefertigt wurden, obwohl sie nicht Beschuldigte eines strafrechtlichen<br />

Ermittlungsverfahrens oder einer konkreten Straftat verdächtig waren.<br />

Als Rechtsgrundlage erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung<br />

kommen grundsätzlich § 81 b 2. Alt. StPO und Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG in Betracht.<br />

Nach § 81 b StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen<br />

Willen aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden,<br />

soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des<br />

Erkennungsdienstes notwendig ist. Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG kann die Polizei erkennungs-<br />

dienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten<br />

erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Stra-<br />

fe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung<br />

besteht.<br />

In den festgestellten Fällen schied § 81 b 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage aus, weil die Betroffenen<br />

- wie gesagt - nicht Beschuldigte waren. Die zuständige Polizeidienststelle stützte die<br />

Maßnahmen auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG. Sie vertritt die Auffassung, daß Art. 14 PAG solche<br />

erkennungsdienstliche Maßnahmen regelt, die von der Polizei ausschließlich im präventiven Bereich<br />

angefertigt werden. Hier seien Fälle denkbar, bei denen auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG zu-

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