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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

troffenen nicht auch gegen die generelle technische Abrufbarkeit ihrer Daten entscheiden können<br />

sollten.<br />

Wenn sich die Betroffenen also ihrerseits beim zuständigen RV-Träger (Kontoführer) melden<br />

und die externe Zugriffsmöglichkeit anderer RV-Träger auf ihre Daten ausdrücklich ablehnen,<br />

wird ab Anfang 1999 technisch unterbunden, daß externe RV-Träger zu Beratungszwecken auf<br />

das betreffende RV-Konto zugreifen.<br />

Nach wie vor sehe ich es zu Dokumentations- und Kontrollzwecken für erforderlich an, daß der<br />

betroffene Versicherte und nicht lediglich der zuständige Mitarbeiter des RV-Trägers durch seine<br />

Unterschrift dokumentiert, daß die Anforderung des Versicherungskontos beim kontoführenden<br />

RV-Träger dem Wunsch des Versicherten gemäß zu seiner Beratung erfolgte. Ohne die Unter-<br />

schrift des Betroffenen erscheinen mir stichprobenmäßige Kontrollen, daß für protokollierte Zugriffe<br />

ein Antrag vorliegt, im Hinblick auf die bundesweite Abrufbarkeit von Versichertenkonten<br />

nicht angemessen aussagekräftig. Solche schriftlichen Bestätigungen der Auskunft wünschenden<br />

Versicherten erfordern keinen nennenswerten Aufwand, wenn sie formularmäßig umgesetzt<br />

werden. Einzelne RV-Träger praktizieren diese Verfahrensweise bereits.<br />

Darüberhinaus bereitete meine weitere Forderung, die Identitätsprüfung der Antragsteller, die in<br />

einer Beratungsstelle vorsprechen, anhand eines Lichtbildausweises vorzunehmen und dies zu<br />

dokumentieren, einzelnen RV-Trägern zunächst Akzeptanzprobleme. Es mag zwar grundsätzlich<br />

möglich sein, eine Identitätsprüfung auch anhand anderer Dokumente bzw. gezielter Fragen vorzunehmen,<br />

die nur der Versicherte selbst beantworten kann; zu Kontrollzwecken müßte dann<br />

aber vom Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstelle aufgezeichnet (und vom Betroffenen<br />

bestätigt) werden, wie die Identitätsprüfung des Antragstellers jeweils im einzelnen erfolgte.<br />

Demgegenüber dürfte die Identitätsprüfung durch Lichtbildausweis wesentlich einfacher sein.<br />

Der Antragsteller wird diese Verfahrensweise akzeptieren, wenn ihm der Mitarbeiter des beratenden<br />

RV-Trägers erklärt, daß durch Vorlage des Lichtbildausweises sicher ausgeschlossen<br />

werden soll, daß der RV-Träger Dritten (etwa Gläubigern, Versicherungsvertretern usw.) unbefugt<br />

Auskunft erteilt. Diese datenschutzsichernden Maßnahmen erfolgen damit im Interesse und<br />

zur Sicherheit des Versicherten.

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