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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

die einzelnen leitenden Mitarbeiter. Unabhängig davon ist jedoch zu prüfen, ob die vorgesehene<br />

Datenweitergabe (Nutzung) sowohl dem Grunde nach als auch im beabsichtigten Umfang erforderlich<br />

ist. Es ist grundsätzlich der geringste Eingriff zu wählen. Auch ein Zugriff über das Personalverwaltungssystem<br />

hat sich hieran zu orientieren.<br />

An dieser Erforderlichkeit fehlte es in den bei mir angefragten Fällen: Keine der Stellen konnte<br />

bisher ausreichend darlegen, daß eine DM-genaue Einzelfallabrechnung für jeden Beschäftigten<br />

zur Kostenplanung sinnvoll und erforderlich ist. Die nicht vorausplanbaren kostenwirksamen<br />

Faktoren (Änderung des Familienstandes, Geburt von Kindern, Krankheitszeiten, Umzugskosten<br />

usw.), die die Gesamtpersonalkosten beeinflussen, machen eine präzise Schätzung der zu erwartenden<br />

Kosten im Einzelfall regelmäßig unmöglich. Der Budgetverantwortliche sollte daher der<br />

Verwendung aktueller Durchschnittswerte den Vorzug geben, die in der einschlägigen Fachlite-<br />

ratur veröffentlicht werden.<br />

12.3 Mitarbeiterdaten im Internet<br />

Mit der wachsenden Bereitschaft der Kommunen sich im Internet darzustellen, erreichen mich<br />

zunehmend Anfragen, ob Angaben über die Zuständigkeiten von Mitarbeitern der Verwaltung<br />

ins Internet eingestellt werden dürfen.<br />

Ich halte die Veröffentlichung von Daten der Behördenbediensteten für zulässig, wenn sie zur<br />

ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der betreffenden Kommune erforderlich ist. Hierunter fällt<br />

grundsätzlich auch die Information, welcher Bedienstete der richtige Ansprechpartner für das<br />

Anliegen des Bürgers ist. Dies kann jedoch nur für Bedienstete gelten, die Funktionen mit "Außenwirkung"<br />

in der Verwaltung wahrnehmen. Dieser Personenkreis muß aufgrund seiner auf die<br />

Öffentlichkeit bezogenen Aufgabenstellung daher beispielsweise hinnehmen, daß von ihm Name,<br />

Amts- und Dienstbezeichnung, Tätigkeitsbereich und Funktion sowie die dienstliche Anschrift<br />

und Telefonnummer veröffentlicht werden.<br />

Eine solche Außenwirkung fehlt meines Erachtens i.d.R. für lediglich innere Dienste, wie z.B.<br />

Registratur, Botendienst, zentraler Schreibdienst u.ä. Eine Veröffentlichung der Daten dieses<br />

Personenkreises ist nur nach Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen zulässig.<br />

Allerdings stellt sich die Frage, ob eine breit gestreute Information über Daten der Sachbearbei-

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