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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

kämpfung der organisierten Kriminalität aufgenommen, daß Wohnungen Nichtbeschuldigter erst<br />

dann abgehört werden dürfen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sich<br />

der Beschuldigte in ihr aufhält.<br />

Am 16.01.1998 hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung diesem Gesetzentwurf<br />

zugestimmt. In diesem Zusammenhang wurde auch Art. 13 des Grundgesetzes geändert und damit<br />

die Voraussetzung für die akustische Wohnraumüberwachung ("großer Lauschangriff")<br />

im Bereich der Strafverfolgung geschaffen.<br />

Nicht zuletzt auch aufgrund der Appelle des Bundesbeauftragten und der Landesbeauftragten für<br />

den Datenschutz wurde der Entwurf dahingehend ergänzt, daß eine akustische Wohnraumüberwachung<br />

dann unzulässig ist, wenn sie sich gegen einen Berufsgeheimnisträger im Sinne des<br />

§ 53 StPO richtet. Bei zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen sowie bei den Be-<br />

rufshelfern ist zwar ein Lauschangriff nicht schlechthin unzulässig. Die gewonnenen Erkenntnisse<br />

dürfen aber nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrundeliegenden<br />

Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung<br />

des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters steht.<br />

Unsere Forderungen im Hinblick auf den zu weiten Straftatenkatalog hat der Gesetzgeber hingegen<br />

nicht aufgegriffen.<br />

7.1.6 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes<br />

In der vergangenen Legislaturperiode hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf<br />

eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vorgelegt.<br />

Der Entwurf greift meine seit langem erhobene Forderung nach Änderung des § 11 BZRG auf.<br />

Speicherungen strafgerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Verfügungen der Einstellung eines<br />

Verfahrens wegen erwiesener oder vermuteter Schuldunfähigkeit, die derzeit praktisch lebenslang<br />

(bis zum 90. Lebensjahr des Betroffenen) im Register eingetragen sind, sollen nunmehr<br />

eingeschränkt und in Anlehnung an das System der Tilgung von Verurteilungen nach bestimmten<br />

Fristen aus dem Register entfernt werden.<br />

Ich habe aber gegenüber dem Staatsministerium der Justiz zum Ausdruck gebracht, daß ich ein<br />

Sachverständigengutachten für die Eintragungen wegen Schuldunfähigkeit sowie die Pflicht zur

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