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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

16. Verkehrswesen<br />

16.1 Parkausweise für Schwerbehinderte<br />

Wie bereits in früheren Jahren wurde ich im Berichtszeitraum erneut mit der Frage befaßt, ob es<br />

zulässig ist, auf der Vorderseite der Ausweise für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte, die<br />

beim Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen sichtbar auszulegen sind, den jeweiligen Namen<br />

einzutragen. Aus diesem Anlaß weise ich auf folgendes hin:<br />

Das Aussehen und der Inhalt des Parkausweises für Schwerbehinderte ist in der Vollzugsbekanntmachung<br />

zur Straßenverkehrs-Ordnung (VollzBek-StVO) vom 9. August 1991, AllMBl S.<br />

650, geregelt. Zu den einzutragenden Daten gehört auch der Name des Inhabers. Falls ein Behinderter<br />

mit der Nennung seines Namens auf der Vorderseite des Ausweises dennoch nicht einver-<br />

standen ist, sieht die VollzBek-StVO vor, auf seinen Wunsch das Namensfeld freizulassen und<br />

den Namen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen. In diesem Fall soll der Berechtigte<br />

jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, daß der Ausweis im Ausland möglicherweise nicht<br />

anerkannt wird. Um diesem Problem abzuhelfen, ist es auch zulässig, auf Antrag einen Ausweis<br />

mit Namenseintragung sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite auszustellen. Im Inland<br />

kann der Berechtigte das Namensfeld auf der Vorderseite abdecken, bei Auslandsaufent-<br />

halten kann die Abdeckung entfernt werden.<br />

16.2 Auskunftserteilung der Kfz-Zulassungsstellen gegenüber dem Bayerischen Rundfunk<br />

Die Abteilung Rundfunkgebühren des Bayerischen Rundfunks hat gegenüber der Kfz-<br />

Zulassungsstelle eines Landratsamtes die Auffassung vertreten, der Betrieb eines Autoradios<br />

stünde im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, weil das Autoradio u.a. für<br />

Verkehrsdurchsagen und Staumeldungen genutzt wird und dadurch den Autofahrern und den für<br />

den Straßenverkehr zuständigen Behörden erhebliche Vorteile bietet. Das Landratsamt sei daher<br />

nach § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) berechtigt, einem Beauftragten für Rundfunkgebühren<br />

des Bayerischen Rundfunks die von diesem erbetenen Halterauskünfte zu erteilen.<br />

Außerdem äußerte die Abteilung Rundfunkgebühren des Bayerischen Rundfunks die Ansicht,<br />

daß eine Halterauskunft auch nach § 39 Abs. 3 StVG zulässig wäre, da die Halterdaten zur Geltendmachung<br />

des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Anmeldung der gebührenpflichtigen

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