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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Die Arbeitsaufnahme von Europol hängt u.a. noch vom Konsens über die Geschäftsordnung dieser<br />

gemeinsamen Kontrollinstanz ab. Dann wird Europol im Unterschied zur bisherigen vorläufigen<br />

Phase selbst Daten über Personen in eigenen Informations- und Analysedateien speichern,<br />

auswerten und an andere Stellen weitergeben.<br />

Aus datenschutzrechtlicher Sicht behält die Kritik an dem strukturellen Mangel des Europol-<br />

Abkommens, daß eine parlamentarische Kontrolle der Behörde Europol fehlt, weiterhin ihre Berechtigung.<br />

Nicht befriedigend geregelt sind ferner die Rechtsschutzmöglichkeiten für den Bürger,<br />

der nur eingeschränkten Zugang zu ordentlichen Gerichten hat und weitgehend auf das Verfahren<br />

vor dem Beschwerdeausschuß der gemeinsamen Kontrollinstanz angewiesen ist. Wenig<br />

verständlich ist schließlich die Regelung über die Immunität für Europol-Bedienstete, die späte-<br />

stens dann zu überdenken sein wird, wenn Europol - wie für die Zukunft geplant - einmal die<br />

Befugnis erhält, selbständig strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu führen.<br />

5.10 Datenschutzrechtliche Kontrolle während eines laufenden Ermittlungsverfahrens<br />

Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der unzulässigen Datenübermittlung<br />

durch einen Polizeibeamten bat ich zur Durchführung meiner datenschutzrechtlichen<br />

Prüfung die zuständige Polizeidienststelle um Mitteilung der bislang vorliegenden Ergebnisse<br />

der strafrechtlichen Ermittlungen. Polizei und Staatsanwaltschaft wiesen zunächst darauf<br />

hin, daß das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Erst<br />

nach weiteren Bemühungen erhielt ich die gewünschten Informationen.<br />

Ich habe dies zum Anlaß genommen, gegenüber Staatsministerium des Innern, Staatsministerium<br />

der Justiz und Polizei klarzustellen, daß ich die Frage des Vorliegens datenschutzrechtlicher Verstöße<br />

unabhängig von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in gleicher Sache prüfen und dazu<br />

auch Einblick in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse nehmen kann:<br />

Nach Art. 30 Abs. 4 Satz 1 BayDSG ist zwar die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für<br />

den Datenschutz über die Erhebung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehör-

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