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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

logien; daneben haben wir uns u.a. auch mit Fragen der Computer- und Telemedizin beschäftigt.<br />

In den beiden Konferenzen des Jahres 1998 wurden unter dem Vorsitz des hessischen Kollegen<br />

Prof. Dr. Hamm u.a. Entschließungen zu Datenschutzproblemen des digitalen Fernsehens und<br />

der Geldkarte. Diese und die weiteren Entschließungen sind im Anhang zu diesem Bericht abgedruckt<br />

und können von meiner Homepage heruntergeladen werden.<br />

Weiter habe ich 1997 an der Internationalen Datenschutzkonferenz in Brüssel teilgenommen, in<br />

der unter anderem Fragen des unterschiedlichen Datenschutzes bei grenzüberschreitenden Datenflüssen,<br />

besonders in den Vereinigten Staaten, Datenerhebungen im Polizeibereich, insbesondere<br />

Schengen, Datenschutz im Internet und Datenschutz und Pressefreiheit diskutiert wurden. Wegen<br />

der globalen Natur der Datenverarbeitung ist der Blick über die Grenzen notwendig.<br />

1.5 Rückblick auf den 17. Tätigkeitsbericht<br />

Zwei Fragen aus meinem letzten Tätigkeitsbericht sollen am Schluß dieser Einführung stehen:<br />

• Der Bayer. Verfassungsgerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 11. November<br />

1997 zu meiner Kontrollkompetenz im Sicherheitsbereich meiner These nicht gefolgt,<br />

daß für eine effektive Kontrolle von verdeckten Datenerhebungen eine externe Kontrolle<br />

durch den Datenschutzbeauftragten auch bei nur in Akten verarbeiteten Daten ohne<br />

Anlaß notwendig ist. Ich hatte das damit begründet, daß solche Erhebungen nicht in allen<br />

Fällen von Gerichten angeordnet werden und sie auch vom Betroffenen in der Regel<br />

mangels Kenntnis nicht einer Überprüfung zugeführt werden können. Eine externe Kontrolle<br />

durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz der Datenverarbeitung in Akten<br />

würde nach der derzeitigen Gesetzeslage einen Anlaß voraussetzen, der sich mangels Beschwerden<br />

(Betroffener hat keine Kenntnis) in der Regel nicht ergeben wird. Eine externe<br />

Kontrolle solcher verdeckter Datenerhebungen ist also nur möglich, wenn das Anlaßerfordernis<br />

wegfällt.<br />

Das Gericht hat dies mit dem bisher nicht gehörten Argument abgelehnt, daß - sinngemäß<br />

- der Gesetzgeber den Datenschutzbeauftragten als Sicherheitsrisiko ansehen könne, und

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