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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

be daraufhin das Staatsministerium des Innern aufgefordert, die entsprechende technische Möglichkeit<br />

zu schaffen, um den gesetzlichen Vorgaben für eine Sperrung entsprechen zu können.<br />

Das Staatsministerium des Innern hat mir mitgeteilt, daß das Landeskriminalamt mit der unverzüglichen<br />

technischen Umsetzung der Möglichkeit der Sperrung von KAN-Daten beauftragt<br />

wurde.<br />

5.3.1.7 Verlängerte Speicherungsfrist bei Sexualstraftätern<br />

Vor dem Hintergrund der in jüngerer Zeit verstärkten Medienberichterstattung über Sexualmorde<br />

an Kindern hat das Staatsministerium des Innern eine Anordnung zur Verlängerung der Aufbewahrungsfristen<br />

personenbezogener Sammlungen der Polizei im Zusammenhang mit Sexualstraftaten<br />

und Straftaten mit sexuellem Hintergrund getroffen. Dabei ist in Abänderung zur bisherigen<br />

Nr. 38.6 der Vollzugsbekanntmachung zum PAG eine regelmäßige Fristverlängerung für<br />

Sexualdelikte festgelegt worden. Im einzelnen wurde angeordnet, daß bei Beschuldigten oder<br />

Tatverdächtigen einer Sexualstraftat oder anderer Gewaltdelikte mit sexuellem Hintergrund die<br />

in Art. 36 Abs. 1 PAG genannten Prognosekriterien (die gemäß Art. 38 Abs. 3 PAG die Festlegung<br />

einer längeren Aufbewahrungsfrist für die gespeicherten Daten ermöglichen) in der Regel<br />

erfüllt seien. Die Aussonderungsprüffrist beträgt in der Regel 20 Jahre.<br />

Gegen die Verlängerung der Aufbewahrungszeiten auf 20 Jahre habe ich keine grundsätzlichen<br />

Bedenken geäußert. Im Rahmen eines umfangreichen Meinungsaustausches mit dem Innenministerium<br />

habe ich jedoch in Einzelpunkten eine - wie ich meine - datenschutzgerechte Ausgestaltung<br />

der neuen Vorschrift erreicht. Diese sieht nunmehr eine differenzierende Regelung für Kinder,<br />

Jugendliche und Erwachsene vor. Aus dem Bereich der Sexualstraftaten, die zu einer verlängerten<br />

Speicherungsdauer berechtigen, wurden Straftatbestände wie z.B. die Verbreitung pornographischer<br />

Schriften nach § 184 StGB oder jugendgefährdende Prostitution gemäß § 184 b<br />

StGB, die jeweils nur Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsehen, ausgenommen. Schließlich<br />

konnte erreicht werden, daß von der Regelung neben den eigentlichen Sexualdelikten nicht alle<br />

Straftaten mit sexuellem Hintergrund, sondern nur Gewaltdelikte erfaßt werden. Hierdurch wird<br />

eine ausufernde Verlängerung der Aufbewahrungsfristen vermieden.

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