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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

mit den Leiterinnen und Leitern der bayerischen Staatsanwaltschaften gesetzt.<br />

7.4 Gerichtlicher Bereich<br />

7.4.1 Prüfungskompetenz<br />

Bereits in meinem 16. Tätigkeitsbericht (Nrn. 1.7 und 7.3.1) habe ich zu Einschränkungen mei-<br />

ner Kontrollmöglichkeit im Bereich des Strafverfahrens Stellung genommen. Auch im laufenden<br />

Berichtszeitraum ist die Frage meiner Kontrollkompetenz bei Gerichten wieder aufgetreten:<br />

Art. 2 Abs. 6 Bayerisches Datenschutzgesetz nimmt Gerichte von meiner Kontrollkompetenz<br />

aus, es sei denn, sie werden "in Verwaltungsangelegenheiten" tätig. Aufgrund dieser Formulie-<br />

rung wird bisweilen die Auffassung vertreten, selbst Hilfstätigkeiten, die die Durchführung von<br />

Rechtspflegeaufgaben ermöglichen sollen, wie z.B. das Versenden gerichtlicher Schreiben durch<br />

die Geschäftsstellen, seien meiner Kontrollbefugnis entzogen. Diese Auffassung halte ich für<br />

unzutreffend. Sie widerspricht dem Sinn der gesetzlichen Regelung, die lediglich den grundge-<br />

setzlich geschützten Bereich der richterlichen Unabhängigkeit von meinen Kontrollen ausnehmen<br />

soll. Kontrollfreie Räume im öffentlichen Bereich sind im Hinblick auf die Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung der Datenschutzkontrolle eng zu halten und im<br />

gerichtlichen Bereich nur da gerechtfertigt, wo der Bereich der richterlichen Unabhängigkeit<br />

betroffen ist. Alle Tätigkeiten eines Gerichts, die der Verwirklichung unmittelbaren Rechtsschutzes<br />

im Einzelfall dienen und die in richterlicher Unabhängigkeit vorgenommen werden,<br />

unterliegen damit nicht meiner Prüfkompetenz. Dies ist im Hinblick auf den Grundsatz der Ge-<br />

waltenteilung unbestritten. Hilfstätigkeiten und die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit automatisierter<br />

Gerichtsverfahren und alle Aufgaben von Angehörigen eines Gerichts, die der<br />

Dienstaufsicht unterliegen und daher nicht in richterlicher Unabhängigkeit vollzogen werden,<br />

sollten meiner Kontrollkompetenz unterliegen.<br />

Anläßlich der anstehenden Novellierung des Bayerischen Datenschutzgesetzes werde ich mich<br />

für eine klarstellende Regelung einsetzen, die einen zureichenden Kontrollumfang auch bei Gerichten<br />

sicherstellt. Angemessen wäre eine Formulierung, wie sie bereits in Schleswig-Holstein<br />

gilt:<br />

"Die Gerichte unterliegen der Kontrolle der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für<br />

den Datenschutz, soweit sie nicht in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden."

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