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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Bereits in meinem letzten Tätigkeitsbericht (Nr. 5.16) hatte ich über den ersten Entwurf der<br />

Durchführungsbestimmungen zu den sog. Arbeitsdateien zu Analysezwecken berichtet. Hierzu<br />

faßten die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern auf ihrer 53. Konferenz am<br />

17./<strong>18.</strong>04.1997 folgende Entschließung:<br />

"Die DSB-Konferenz ist gemeinsam der Überzeugung, daß hinsichtlich Nichtverdächtiger<br />

und hinsichtlich nicht kriminalitätsbezogener Daten die Forderung des Europäischen<br />

Parlaments vom 17.09.1996 unterstützt werden soll.<br />

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zur Achtung der Menschenrechte<br />

gefordert, ‘alle Informationen persönlichen Charakters, wie Angaben zur Religionszuge-<br />

hörigkeit, zu philosophischen oder religiösen Überzeugungen, Rasse, Gesundheit und sexuellen<br />

Gewohnheiten, von der Erfassung in Datenbanken von Europol auszuschließen.’"<br />

Die nunmehr in Kraft getretenen Durchführungsbestimmungen sind im Vergleich zu dem ersten<br />

Entwurf wesentlich präziser und datenschutzfreundlicher gefaßt.<br />

Eine wesentliche Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme von Europol ist auch mit der Einsetzung<br />

der gemeinsamen Kontrollinstanz geschaffen worden. Sie überprüft, ob durch die Verarbeitung<br />

von Daten bei Europol die Rechte von Personen verletzt werden. Ihr Beschwerdeaus-<br />

schuß entscheidet verbindlich über Beschwerden der Betroffenen im Zusammenhang mit der<br />

Auskunftserteilung, der Überprüfung gespeicherter Daten sowie deren Berichtigung und Löschung.<br />

Die deutschen Datenschutzbeauftragten sind durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz<br />

und den Landesbeauftragten von Sachsen-Anhalt in der gemeinsamen Kontrollinstanz<br />

vertreten. Sie haben sich bei den Beratungen der Geschäftsordnung der gemeinsamen Kontrollinstanz<br />

dafür eingesetzt, daß ihre Mitglieder Unabhängigkeit genießen, ihr Amt unparteilich<br />

wahrnehmen, die Behandlung von Beschwerden in einem fairen und grundsätzlich öffentlichen<br />

Verfahren erfolgt und der Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör gewahrt wird. Bei<br />

ihrer Mitarbeit in der gemeinsamen Kontrollinstanz werden sie auf die Einhaltung dieser Grundsätze<br />

achten.

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