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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Telekommunikationsteilnehmer (B-Teilnehmer) zu beachten. Es ist jedoch zu berücksichtigen,<br />

daß das Fernmeldegeheimnis nicht für die (End-)Nutzer von Telekommunikationsverbindungen<br />

gilt. Wie bereits erwähnt, tritt im Regelfall bei dienstlich veranlaßten Verbindungen der Arbeitgeber<br />

als Teilnehmer auf; seine Beschäftigten sind insoweit Erfüllungsgehilfen. Damit steht dem<br />

Arbeitgeber auch grundsätzlich das Recht zu, sich über den B-Teilnehmer zu informieren und<br />

Aufzeichnungen über die näheren Umstände der Telekommunikation zu machen.<br />

Dies gilt nicht, wenn besondere berufliche Verschwiegenheitspflichten dem Beschäftigten verbieten,<br />

seinem Arbeitgeber Kenntnis über Personen zu verschaffen, mit denen er im Rahmen<br />

seiner Tätigkeit Kontakt hat (z.B. freiwillige Drogenberatung). Der Arbeitgeber tritt hier nicht<br />

als Teilnehmer auf. Auch bei privaten Telekommunikationsverbindungen fehlt es an der Teilnehmereigenschaft<br />

des Arbeitgebers. In beiden Fällen ist daher die Verarbeitung von Daten über<br />

den B-Teilnehmer durch den Arbeitgeber unzulässig. In den übrigen Fällen ist der Erforderlichkeitsgrundsatz<br />

zu beachten.<br />

Für die bayerische Staatsverwaltung wurden am 7. November 1997 neu gefaßte Dienstanschlußvorschriften<br />

(BayDAV) veröffentlicht (FMBl. Nr. 14 Seite 280 ff), die der oben beschriebenen<br />

Rechtslage entsprechen. Meine Anregungen dazu wurden berücksichtigt.<br />

<strong>18.</strong> Umweltfragen<br />

<strong>18.</strong>1 Videoüberwachung kommunaler Wertstoffhöfe und Containerstandorte<br />

Um unerlaubten Abfallablagerungen auf Wertstoffhöfen und Containerstandorten zu begegnen,<br />

wird von entsorgungspflichtigen Körperschaften der Einsatz einer Videoüberwachung derartiger<br />

Standorte in Betracht gezogen. Ich halte es aus den folgenden Überlegungen für erforderlich,<br />

durch Hinweisschilder auf die Videoüberwachung aufmerksam zu machen:<br />

1. Der Einsatz der Videotechnik zur Beobachtung und Erfassung aufgezeichneter Personen<br />

stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete<br />

Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der einer ausreichenden Rechtsgrundlage<br />

bedarf.<br />

2. Eine spezialgesetzliche Befugnis für die Videoüberwachung kommunaler Wertstoffhöfe<br />

und Containerstandorte besteht nicht. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung richtet

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