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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

2. Behandlung der Akten verstorbener Waffenbesitzkarteninhaber<br />

Bei einem der überprüften Landratsämter war es übliche Praxis, daß in Fällen, in denen<br />

der Inhaber einer Waffenbesitzkarte gestorben war, seine Akte der Akte des Erben der<br />

Waffen beigefügt wurde. Dies ist nur zulässig, wenn die Kenntnis der Akte des Verstorbenen<br />

zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.<br />

Das war jedoch nicht der Fall. Der Erbe hat nach einer gewissen Übergangsfrist die Ausstellung<br />

einer eigenen Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits<br />

erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die Schußwaffe nicht vorher einem<br />

Berechtigten überläßt (§ 28 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes - WaffG -). Da es sich bei<br />

der Waffenbesitzkarte um eine personenbezogene, d.h. an eine bestimmte Person gebundene<br />

Erlaubnis handelt, sind die Akten des Verstorbenen für die Erteilung einer entspre-<br />

chenden Erlaubnis an den Erben nicht erforderlich.<br />

Ich habe daher dem Landratsamt mitgeteilt, daß ich eine Beifügung dieser Akten zur<br />

Akte des Erben für unzulässig halte und diese Verfahrensweise daher künftig zu unterlas-<br />

sen ist. In den Fällen, in denen dies bereits in der Vergangenheit geschehen war, habe ich<br />

eine Trennung der Akten verlangt.<br />

3. Datenübermittlung an Baustelleninformationsdienste<br />

Ein Landratsamt, das regelmäßig Daten aus Bauanträgen an Baustelleninformationsdienste<br />

weiterleitet, sofern der Bauantragsteller dem nicht widersprochen hat, übermittelte<br />

dabei auch das Datum des Eingangs des Bauantrags. Gem. Art. 84 Satz 1 der Bayer.<br />

Bauordnung (BayBO) dürfen die Bauaufsichtsbehörden jedoch nur den Ort und die Straße<br />

einer Baustelle, Art und Größe des Bauvorhabens sowie Namen und Anschrift des<br />

Bauherrn und des Entwurfsverfassers veröffentlichen oder an Dritte zum Zwecke der<br />

Veröffentlichung übermitteln, wenn der Betroffene der Veröffentlichung nicht widersprochen<br />

hat. Die Bekanntgabe des Eingangsdatums des Bauantrags war danach unzulässig.<br />

Ich habe das Landratsamt daher aufgefordert, dies zukünftig zu unterlassen.

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