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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

10. Ausländerwesen<br />

10.1 Weitergabe personenbezogener Daten vom Ausländeramt an das Arbeitsamt zur<br />

Bekämpfung von Leistungsmißbrauch<br />

Ein Ausländeramt erhielt im Rahmen einer sog. Bonitätsprüfung nach § 84 Abs. 1 AuslG davon<br />

Kenntnis, daß der Verpflichtungserklärende einerseits Arbeitslosenhilfe erhält, andererseits jedoch<br />

lt. einem vorgelegten Kontoauszug über ein beträchtliches Vermögen verfügt. Das Ausländeramt<br />

hegte den Verdacht, der Verpflichtungserklärende habe sein Vermögen bei der Beantragung<br />

der Arbeitslosenhilfe verschwiegen. Es war nun die Frage zu klären, ob das Ausländeramt<br />

dem Arbeitsamt seine Erkenntnis mitteilen darf. Ich vertrete dazu die folgende Auffassung:<br />

Die Information an das Arbeitsamt über Vermögensverhältnisse des Unterzeichners einer Verpflichtungserklärung<br />

nach § 84 Abs. 1 AuslG stellt eine Datenübermittlung an eine öffentliche<br />

Stelle dar, die einer Rechtsgrundlage bedarf. § 79 AuslG, der generell die Datenübermittlung<br />

durch die Ausländerbehörden an das Arbeitsamt regelt, kommt jedoch im vorliegenden Fall nicht<br />

in Betracht, da er nur auf die Weitergabe von Daten der unter das Ausländergesetz fallenden<br />

Ausländer anwendbar ist (vgl. §§ 1 und 2 AuslG).<br />

Mangels einer bereichsspezifischen Übermittlungsvorschrift richtet sich die Weitergabe der Daten<br />

nach Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 BayDSG. Danach muß die Datenübermittlung zur Erfül-<br />

lung der in der Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. des Arbeitsamtes liegenden Aufgaben<br />

erforderlich sein und für Zwecke erfolgen, für die eine Nutzung nach Art.17 Abs. 1 Nr. 2,<br />

Abs. 2 - 4 BayDSG zulässig wäre.<br />

Die Datenübermittlung ist erforderlich, wenn das Arbeitsamt die Angaben benötigt, um über die<br />

Rücknahme bzw. den Widerruf des Bescheides über Arbeitslosenhilfe, ggf. über die Rückforderung<br />

zu Unrecht bezogener Leistungen oder andere geeignete Maßnahmen entscheiden zu können.<br />

Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn sicher feststeht, daß tatsächlich ein Leistungsmißbrauch<br />

vorliegt.<br />

Man wird aber wohl auch dann die Übermittlung als erforderlich ansehen müssen, wenn zumindest<br />

mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß ein unrechtmäßiger<br />

Bezug von Arbeitslosenhilfe gegeben ist und dadurch ein nicht unerheblicher Schaden verursacht<br />

wird. Die Aufgabenerfüllung besteht nämlich nicht nur in der Rücknahme, dem Widerruf

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