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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

ausreicht. Da der Auftraggeber nach Art. 6 Abs. 1 BayDSG für die Einhaltung der Vorschriften<br />

über den Datenschutz verantwortlich bleibt, muß er in der Lage sein, die getroffenen technischen<br />

und organisatorischen Datenschutzmaßnahmen zu überprüfen und bei Bedarf zusätzliche Maßnahmen<br />

zu verlangen.<br />

7.3 Datenschutz bei der Strafverfolgung<br />

7.3.1 Öffentlichkeitsfahndung im Internet<br />

Ende 1996 hat die bayerische Polizei begonnen, Fahndungsaufrufe im Internet zum Abruf bereitzuhalten.<br />

Die Fahndungsaufrufe, die zunächst unter der Bezeichnung "<strong>Bayern</strong>s Meistgesuchte"<br />

veröffentlicht wurden, enthalten ein Bild des Betroffenen, seine Personalien sowie eine Kurzbeschreibung<br />

persönlicher Merkmale wie Haarfarbe, Augenfarbe und Geschlecht. Es folgt eine<br />

Kurzschilderung des Fahndungsgrundes und die Angabe der zuständigen Polizeidienststelle.<br />

In den ersten zweieinhalb Monaten seit Einrichtung dieser Fahndungsseiten wurde eine Million<br />

mal im World Wide Web auf das Angebot der bayerischen Polizei zugegriffen, wovon fast die<br />

Hälfte der Zugriffe, nämlich 44 %, aus dem nicht deutschsprachigen Raum stammt. Dabei fan-<br />

den die Fahndungsseiten mit 50 % aller Abrufe weltweit das größte Interesse. Gleichwohl sind<br />

Erfolge der bayerischen Polizei bislang nicht bekannt geworden.<br />

Nach längerem Schriftwechsel mit dem Staatsministerium des Innern, in dem ich auch auf die<br />

Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zur Öffentlichkeitsfahndung<br />

im Strafverfahren vom 14./15.03.1996 (Anlage 2) Bezug genommen und insbesondere dar-<br />

auf hingewiesen habe, daß derzeit weder für die Öffentlichkeitsfahndung noch speziell für die<br />

Internetfahndung eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht, hat das Innenministerium die Bezeichnung<br />

"<strong>Bayern</strong>s Meistgesuchte" in "Mit Haftbefehl gesucht" geändert. Im übrigen konnte<br />

eine übereinstimmende Beurteilung der Voraussetzungen dieser Fahndungsmaßnahme nur teilweise<br />

erreicht werden. Nach meiner Auffassung ist die Fahndung im Internet - jedenfalls wenn<br />

sie wie bei den bayerischen Fahndungsaufrufen nicht nur in deutscher Sprache sondern zusätzlich<br />

in englisch, also einer weltweit verbreiteten Sprache erfolgt - weltweite Fahndung. Das bedeutet,<br />

daß zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Fahndung in der Öffentlichkeit<br />

in der Regel die Voraussetzungen einer internationalen Fahndung gegeben sein müssen. Ich<br />

habe deshalb bis zu einer gesetzlichen Regelung folgendes gefordert:

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