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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

nach dem Ausmaß des Leistungsmißbrauchs zu differenzieren: So wird möglicherweise die<br />

Mißbrauchsquote bei der Sozialhilfeverwaltung anders einzustufen sein als die Mißbrauchsquote<br />

im Bereich der Krankenkassen oder der Rentenversicherungsträger usw.<br />

Für erforderlich halte ich angemessene Datenerhebungen bei der Antragstellung - bzw. bei<br />

Dauerleistungen auch in angemessenen Zeitabständen danach -, die eine Sozialbehörde vornimmt,<br />

um Angaben des Betroffenen zur Erlangung öffentlicher Leistungen zu überprüfen. Es<br />

scheint mir selbstverständlich, daß sich die Verwaltung nicht allein auf die Angaben des Betroffenen<br />

zu verlassen braucht, sondern solche Angaben auch nachprüfen darf. In diesem Zusammenhang<br />

ist vor allem der für den Sozialleistungsbereich generell geltende Untersuchungsgrundsatz<br />

nach § 20 SGB X, d.h. die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen,<br />

zu nennen. Für die Frage von Mißbrauchskontrollen kann im übrigen an nachvollziehbare grundsätzliche<br />

Lebens- oder Verwaltungserfahrungen hinsichtlich bestimmter Sachverhalte ange-<br />

knüpft werden, die die jeweilige Verwaltung veranlassen (dürfen), in den einschlägigen Fällen<br />

Ermittlungen und Überprüfungen anzustellen. Je nach den Mißbrauchserkenntnissen im jeweili-<br />

gen Sozialleistungsbereich braucht diese Beurteilung insoweit nicht zwingend auf die Umstände<br />

des zu bearbeitenden Einzelfalles beschränkt werden, sondern darf sich darüber hinaus auch an<br />

der den Sozialleistungsträgern unstreitig zukommenden Aufgabe orientieren, die "Funktionsfähigkeit<br />

des Ganzen" zu erhalten und dementsprechend die Erkennbarkeit unrechtmäßiger Leistungen<br />

bei der jeweiligen Fallbearbeitung durch angemessenen Datenaustausch sicherzustellen.<br />

Bei dieser Betrachtungsweise bedarf es jedenfalls insoweit keiner neuen Befugnis zu anlaßunabhängigen<br />

Datenerhebungen und -übermittlungen.<br />

Anlaßunabhängige Datenerhebungen und -übermittlungen (wie z.B. in § 117 BSHG, vgl. Nr.<br />

4.5.1) darf der Gesetzgeber nur für Sozialleistungsbereiche vorsehen, bei denen das erkennbare<br />

Ausmaß des Leistungsmißbrauchs einen solchen Datenaustausch erfordert und somit rechtfertigt,<br />

weil bereits vorhandene Kontrollinstrumentarien sich als zur effektiven Bekämpfung unzureichend<br />

erwiesen haben. Als Ausgleich für solche anlaßunabhängigen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen<br />

sind vom Gesetzgeber aber ggf. verfahrensmäßige Schranken für das Abgleichsverfahren<br />

festzusetzen, insbesondere Regelungen des Datenumfangs, der Zweckbindung<br />

und der Datenlöschung (wie in § 117 BSHG geschehen).

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