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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

7.3.4 Auskunft aus staatsanwaltschaftlichen Akten<br />

.Im Berichtszeitraum erreichten mich mehrere Eingaben, die sich auf die Behandlung von Auskunftsbegehren<br />

durch die Staatsanwaltschaften bezogen.<br />

In einem Fall wurde das Auskunftsbegehren des Petenten diesem mit der Bemerkung im Original<br />

zurückgesandt, eine Beantwortung seines Schreibens sei nicht veranlaßt. In einem anderen Fall<br />

weigerte sich die Behörde, dem Petenten Auskunft über die über ihn gespeicherten Verfahren in<br />

der zentralen Namensdatei zu geben.<br />

Ich nehme dies zum Anlaß, darauf hinzuweisen, daß sich die Auskunftserteilung an Betroffene<br />

außerhalb eines konkreten Strafverfahrens mangels einer bereichsspezifischen gesetzlichen Regelung<br />

nach Art. 10 des Bayerischen Datenschutzgesetzes richtet. Danach ist jede speichernde<br />

Stelle grundsätzlich verpflichtet, dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über<br />

• die zu seiner Person gespeicherten Daten,<br />

• den Zweck der Speicherung sowie<br />

• die Herkunft der Daten und deren Empfänger, soweit diese Angaben gespeichert sind.<br />

Das bedeutet, daß dem anfragenden Bürger auf die Frage, welche Verfahren gegen ihn anhängig<br />

sind oder waren, die entsprechenden Daten mitgeteilt werden müssen.<br />

Einschränkungen ergeben sich, wenn die jeweiligen personenbezogenen Daten, auf die sich die<br />

Auskunft bezieht, nicht in automatisierten Dateien gespeichert sind. Die Auskunft wird dann nur<br />

erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, wenn<br />

der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von<br />

dem Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht.<br />

Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit gesetzliche Versagungsgründe vorliegen.<br />

Lehnt eine Staatsanwaltschaft die Auskunftserteilung ab, so muß sie nach Art. 10 Abs. 6 Satz 1<br />

BayDSG diese Ablehnung nicht begründen. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, daß<br />

er sich in diesem Fall an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Ich werde<br />

dann die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung und ggf. die Zulässigkeit der Speicherung<br />

überprüfen.<br />

Das Staatsministerium hat die Thematik auf die Tagesordnung der nächsten Dienstbesprechung

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