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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Unterrichtung des Betroffenen über solche Eintragungen für notwendig halte.<br />

Durch eine gesetzliche Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wird der<br />

Praxis nach meiner Einschätzung nicht mehr abverlangt, als sie bei sorgfältiger Sachbehandlung<br />

ohnehin tun müßte. Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch<br />

eine Eintragung ins Bundeszentralregister erscheint der damit verbundene Aufwand auch gerechtfertigt.<br />

Das Gesetzgebungsverfahren ist in dieser Legislaturperiode nicht mehr zum Abschluß gebracht<br />

worden.<br />

7.1.7 Molekulargenetische Untersuchungen im Strafverfahren und Aktivitäten zur Errichtung<br />

einer zentralen DNA-Analyse-Datei<br />

7.1.7.1 Überblick<br />

Zunehmend wurde im Berichtszeitraum bei der Verfolgung von Straftaten sog. biologisches<br />

Material als Spurenmaterial, sei es am Tatort oder beim Opfer, durch die Polizei sichergestellt,<br />

mittels DNA-Analyse untersucht und mit anderen DNA-Materialien verglichen. Die DNA-<br />

Analyse ist zur Standardmethode geworden, um die Herkunft von Spurenmaterial von bestimmten<br />

bekannten Personen, seien es Verdächtige, Opfer oder unbeteiligte Dritte, oder die Identität<br />

mit anderem Spurenmaterial unbekannter Personen festzustellen.<br />

Im Hinblick auf die besonderen Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts ist eine normenklare<br />

gesetzliche Grundlage sowohl für die Erhebung dieser Daten als auch für deren Speicherung<br />

erforderlich. Zu unterscheiden sind dabei die<br />

• DNA-Analyse in einem konkreten Strafverfahren<br />

• DNA-Analyse zum Zwecke künftiger Strafverfolgung, und<br />

• Speicherung solcher Analyseergebnisse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung.<br />

Es ist vom Gesetzgeber selbst über die Voraussetzungen solcher gravierender Eingriffe und die<br />

notwendigen rechtsstaatlichen Sicherungen zu entscheiden, wie z.B. über ein ausnahmsloses-<br />

Verbot der Verformelung und Speicherung von Analyseergebnissen, die inhaltliche Aussagen<br />

über Erbanlagen ermöglichen, ein striktes Nutzungsverbot für persönlichkeitsrelevante Erkennt-

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