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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

unter Einschaltung dritter Stellen geschehen kann. Der zuständige Referent der Staatsanwaltschaft<br />

entscheidet über die Geeignetheit des Falles und leitet ggf. die Akte mit regelmäßig besonders<br />

sensiblen personenbezogenen Daten an die Gerichtshilfe oder häufiger an freie Träger<br />

zur Durchführung des TOA weiter. Von dort wird der Täter mit der Bitte um Kontaktaufnahme<br />

unter Erläuterung von Sinn und Zweck des TOA angeschrieben. Wenn keine Bereitschaft des<br />

Täters besteht, am TOA mitzuwirken, wird die Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben;<br />

das Verfahren nimmt seinen normalen Gang. Stimmt der Täter zu, wird das Opfer informiert und<br />

befragt, ob Interesse an der Durchführung eines TOA besteht. Bei Zustimmung durch das Opfer<br />

erfolgt eine schriftliche Vereinbarung oder ein Ausgleichsgespräch. Die Akten werden sodann an<br />

die Staatsanwaltschaft zurückgegeben, dort wird das Verfahren abgeschlossen.<br />

Dieser Ablauf führt regelmäßig zu einer Datenübermittlung an eine externe Stelle und zwar zu<br />

einem Zeitpunkt, an dem noch nicht klar ist, ob es zur Durchführung des TOA überhaupt kommen<br />

wird. Das Staatsministerium der Justiz hält eine Befugnis der Datenübermittlung an eine<br />

private Stelle auf der Grundlage des Bayerischen Datenschutzgesetzes zur Strafverfolgung für<br />

gegeben. Ich habe demgegenüber darauf hingewiesen, daß das Gesetz eine Datenübermittlung<br />

nur erlaubt, wenn sie erforderlich ist. Für erforderlich zu Zwecken des TOA halte ich eine<br />

Übermittlung von Daten aber nur dann, wenn ein TOA auch tatsächlich in Betracht kommt. Dies<br />

setzt grundsätzlich sowohl die Einwilligung des Täters als auch des Opfers zur Durchführung des<br />

TOA voraus. Für eine Übermittlung personenbezogener Daten an eine nichtöffentliche Stelle zur<br />

Durchführung des TOA sollte deshalb die vorherige Einwilligung der Betroffenen vorliegen<br />

Das Staatsministerium der Justiz vertritt hierzu die Auffassung, daß die Erforderlichkeit einer<br />

Datenübermittlung auch darin liegen kann, die Bereitschaft des Täters, am TOA mitzuwirken,<br />

durch eine besonders sachkundige Stelle zu wecken bzw. zu fördern. Erfahrungen in anderen<br />

Ländern haben in der Tat gezeigt, daß sich dadurch erheblich mehr Täter zur Mitwirkung bewegen<br />

lassen.<br />

Im Hinblick darauf und auf den hohen Stellenwert des TOA, der vom Gesetzgeber im Jahre 1994<br />

ausdrücklich in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde, würde ich folgendem Verfahren für<br />

eine Übergangszeit bis zur Schaffung einer bereichsspezifischen Regelung nicht entgegentreten,<br />

auch weil die Erstübermittlung weniger Daten im Interesse des Täters liegt und schutzwürdige<br />

Interessen am Ausschluß der Übermittlung in der Regel nicht bestehen dürften:<br />

Die Staatsanwaltschaft übermittelt dem freien Träger zunächst Namen und Anschrift des Be-

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