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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

ersten Bürgermeisters auf die Datenbestände der Gemeinde nicht erforderlich. Der Bürgermeister<br />

kann sich dazu, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, informieren und jederzeit<br />

die einschlägigen Akten vorlegen lassen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist insoweit<br />

allenfalls ein Direktzugriff des ersten Bürgermeisters auf einen eingeschränkten Grunddatenbestand<br />

des Gemeindepersonals (z.B. Name, Anschrift, evtl. Geburtsdatum) und der<br />

Gemeindeeinwohner im Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft erforderlich.<br />

Darüber hinaus ist ein Direktzugriff im Online-Verfahren auf Datenbestände der Gemeinde<br />

durch den ersten Bürgermeister zulässig, soweit dieser Aufgaben nicht delegiert<br />

hat, sondern selbst in eigener Zuständigkeit wahrnimmt und im Rahmen der Sachbearbeitung<br />

diese Datenbestände ständig benötigt.<br />

3. In einer Verwaltungsgemeinschaft ist eine Datenweitergabe zur Aufgabenerfüllung<br />

an einen Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde nur aus dem Datenbestand seiner<br />

Mitgliedsgemeinde zulässig.<br />

In einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Aufgabenbereich der Bürgermeister der Mit-<br />

gliedsgemeinden, die nicht gleichzeitig Gemeinschaftsvorsitzende sind, im Vergleich zu<br />

den Bürgermeistern von Einheitsgemeinden eingeschränkt (vgl. insbesondere Art. 4, 6<br />

und 7 VGemO). In diesem Zusammenhang muß auch darauf hingewiesen werden, daß<br />

die Datenbestände bei der Verwaltungsgemeinschaft getrennt nach den einzelnen Mitgliedsgemeinden<br />

geführt werden müssen und eine Datenweitergabe zur Aufgabenerfüllung<br />

an den Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde nur aus dem Datenbestand seiner<br />

Mitgliedsgemeinde zulässig ist (vgl. Nr. 9.3 meines 17. Tätigkeitsberichts 1996 zur Wei-<br />

tergabe von Melderegisterdaten der Verwaltungsgemeinschaften an Mitgliedsgemeinden).

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