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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

nicht ein.<br />

Die Annahme in der Begründung des Vorschlags, ohne eine derartige Auskunftspflicht<br />

bestünden keine sachgerechten Ermittlungsmöglichkeiten, trifft nicht zu. Der Betroffene<br />

ist verpflichtet, Nachweise zu erbringen; dazu können auch Bankauskünfte gehören. Allerdings<br />

ist dem Betroffenen vorrangig Gelegenheit zu geben, solche Auskünfte selbst<br />

und ohne Angabe ihres Verwendungszwecks beizubringen. Nur soweit dennoch erforderlich,<br />

ist der Betroffene im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, sein Einverständnis<br />

in die Erteilung von Bankauskünften zu geben.<br />

Die vorgeschlagene pauschale Auskunftsverpflichtung birgt deshalb die Gefahr in sich,<br />

daß dann generell ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne sein Einverständnis sofort<br />

an die Bank/Lebensversicherung herangetreten wird mit der Wirkung, daß der Betroffene<br />

desavouiert wird.<br />

Die Datenschutzbeauftragten halten deshalb eine Klarstellung für dringend erforderlich,<br />

daß derartige unmittelbare Anfragen und Auskünfte erst in Betracht kommen, wenn die<br />

Ermittlungen unter Mitwirkung des Betroffenen zu keinem ausreichenden Ergebnis führen<br />

und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bei der fraglichen Bank/Lebensversicherung<br />

nicht angegebenes Vermögen vorhanden ist.<br />

4. Akzeptanz des Datenaustausches (zu E.IV)<br />

Datenabgleiche beinhalten eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht beliebig<br />

durchgeführt werden darf und anerkanntermaßen einer gesetzlichen Grundlage bedarf.<br />

Die im Papier der Arbeitsgruppe unter E.IV vertretene These, daß anlaßunabhängige<br />

Datenabgleiche keiner speziellen gesetzlichen Grundlage bedürften, trifft deshalb<br />

nicht zu.<br />

Die Datenschutzbeauftragten wenden sich nicht gegen einzelne Veränderungen der Datenverarbeitung<br />

im Sozialleistungsbereich, soweit sie tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig sind<br />

und die zuvor aufgezeigten Grundsätze beachtet werden. Die Datenschutzbeauftragten sind dazu

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