18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

eines Rechnungsprüfungsausschusses bestimmten Berichten kann die Presse ein berechtigtes<br />

Interesse im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG nicht geltend machen. Dem kann auch nicht<br />

entgegen gehalten werden, daß die Öffentlichkeit ein Recht darauf habe, über das Ergebnis der<br />

Überprüfung von Vorwürfen gegen die Vergabepraxis der Stadt informiert zu werden. Dieses<br />

Recht beinhaltet jedenfalls nicht die unauthorisierte Weitergabe vertraulicher Berichte des Rechnungsprüfungsamtes<br />

mit den darin enthaltenen Detailinformationen über Bürger, noch dazu vor<br />

der Behandlung in dem zuständigen Gremium. Die Weitergabe der Berichte erfolgte damit unter<br />

Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und wurde von mir beanstandet.<br />

8.12 Behandlung von Grundstücksangelegenheiten in öffentlicher Gemeinderatssitzung<br />

Eine Bürgerin, die ihrer Gemeinde ein Grundstück zum Kauf angeboten hatte, hat sich bei mir<br />

darüber beschwert, daß die Gemeinde die Angelegenheit in öffentlicher Gemeinderatssitzung<br />

behandelt hat. Die Gemeinde begründete die Behandlung in öffentlicher Sitzung damit, daß man<br />

der Petentin bei der Suche nach einem Kaufinteressenten habe behilflich sein wollen, nachdem<br />

die Gemeinde am Grunderwerb nicht interessiert gewesen sei. In Zukunft würden Grundstück-<br />

sangelegenheiten jedoch nur noch in nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung behandelt werden.<br />

Die Behandlung der Grundstücksangelegenheit der Petentin in öffentlicher Gemeinderatssitzung<br />

war unzulässig und wurde von mir deshalb beanstandet. Der Gemeinde habe ich dazu folgendes<br />

mitgeteilt:<br />

Die Sitzungen eines Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der<br />

Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1<br />

GO). Grundstücksangelegenheiten sind regelmäßig in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.<br />

Dies gilt auch für Grundstücksverkäufe, bei denen der Gemeinderat über die Ausübung eines<br />

Vorkaufsrechts berät. Grundstücksangelegenheiten sind wegen des Geheimhaltungsinteresses<br />

und der persönlichen Belange der Beteiligten nicht geeignet in öffentlicher Sitzung behandelt zu<br />

werden (vgl. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 8. Oktober 1991,<br />

Nr. I B 1-3002-3/8(91), AllMBl 1991, S. 812).<br />

Das Argument der Gemeinde, man habe der Petentin bei der Suche nach einem Kaufinteressenten<br />

behilflich sein wollen und deshalb die Angelegenheit in öffentlicher Gemeinderatssitzung<br />

behandelt, ändert nichts daran, daß damit schutzwürdige Belange der Petentin verletzt wurden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!