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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

zelfallprüfung unter Berücksichtigung relevanter Entscheidungskriterien, wie z.B. Bedeutung der<br />

Tat, Schuldgehalt, Wiederholungsgefahr, Motiv etc. von der Polizei zu beurteilen.<br />

Auch hierzu steht die Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern noch aus.<br />

5.3.1.6 Sperren von Daten<br />

Im Rahmen meiner datenschutzrechtlichen Prüfung von Datenspeicherungen der Polizei aufgrund<br />

einer Bürgereingabe stellte ich fest, daß ein Polizeipräsidium die gespeicherten Daten aufgrund<br />

meiner Anfrage gelöscht hatte. Nach den Angaben des von der Speicherung betroffenen<br />

Bürgers und nach meinen Erkenntnissen gab es Anhaltspunkte dafür, daß die Speicherungen bis<br />

zum Zeitpunkt der Löschung unzulässig gewesen sein könnten. Durch die Löschung der Daten<br />

und die Vernichtung der Unterlagen war eine Prüfung der Zulässigkeit der früheren Speicherungen<br />

nur mehr bedingt möglich, so daß ich letztendlich nicht feststellen konnte, ob ein daten-<br />

schutzrechtlicher Verstoß vorgelegen hatte. Diese vorzeitige Löschung war unzulässig. Gem.<br />

Art. 45 Abs. 2 PAG sind in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten zwar zu<br />

löschen und die zu dem Betroffenen geführten Akten zu vernichten, wenn ihre Speicherung unzulässig<br />

war. Gem. Art. 45 Abs. 3 PAG hat die Löschung und Vernichtung jedoch zu unterblei-<br />

ben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt<br />

würden. In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.<br />

Die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen waren in diesem Fall beeinträchtigt, weil<br />

er gegen die möglicherweise unzulässige Speicherung im Kriminalaktennachweis vorgehen<br />

wollte, und dazu u.a. den Landesbeauftragten für den Datenschutz um Überprüfung gebeten hatte.<br />

Deshalb hätten die Daten wie vorgeschrieben nicht gelöscht sondern für den allgemeinen Zugriff<br />

gesperrt werden müssen, bis meine datenschutzrechtliche Prüfung sowie die evtl. Inanspruchnahme<br />

von Rechtsschutz seitens des Betroffenen abgeschlossen gewesen wären. Es bedarf<br />

deshalb vor Löschung der Daten grundsätzlich einer sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf offenkundige<br />

schutzwürdige Interessen des Betroffenen, insbesondere wenn sich sein Antrag auf<br />

Auskunft beschränkt und nicht auch ausdrücklich die Löschung seiner Daten zum Gegenstand<br />

hat. Die Polizei teilte mir mit, daß eine Sperrung von Daten im Kriminalaktennachweis technisch<br />

nicht möglich sei, so daß nur die Löschung bzw. Weiterspeicherung in Betracht komme. Ich ha-

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