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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

meinen Rechtsgedankens wohl auch analog für behördliche Auskünfte herangezogen werden<br />

(vgl. Kopp, VwVfG, § 29 Rdnr. 3 a). Allerdings lagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift<br />

nicht vor.<br />

Das Recht auf Auskunft aus Akten besteht insoweit, als deren Kenntnis zur Geltendmachung<br />

oder Verteidigung der rechtlichen Interessen eines Beteiligten erforderlich ist (Art. 29 Abs. 1<br />

Satz 1 BayVwVfG analog). Dies war hinsichtlich des Namens der Anzeigeerstatterin für das<br />

laufende bau- bzw. wasserrechtliche Verwaltungsverfahren nicht der Fall, da es dem Betreiber<br />

der Einrichtung ohne Kenntnis des Namens der Anzeigeerstatterin möglich war, sich gegen die<br />

Maßnahmen des Landratsamtes zu wehren. Ein rechtliches Interesse an der Bekanntgabe des<br />

Namens der Beschwerdeführerin hätte aber z.B. dann bestanden, wenn sie gegenüber dem Landratsamt<br />

bewußt wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, um den Betreiber der Einrichtung zu<br />

schädigen, und er sich hiergegen hätte zur Wehr setzen wollen. Dafür lagen im vorliegenden Fall<br />

jedoch keine Anhaltspunkte vor. Es fehlte schon an einem entsprechenden Vortrag des Betrei-<br />

bers gegenüber den Bediensteten des Landratsamtes. Die Anzeige der Petentin war auch berechtigt,<br />

da das Landratsamt aufgrund ihrer Beschwerde Maßnahmen ergriffen hat. Aus Art. 29 Abs.<br />

1 BayVwVfG ergab sich danach kein Recht des Betreibers der Einrichtung auf Nennung des<br />

Namens der Anzeigeerstatterin durch das Landratsamt.<br />

Diese hatte vielmehr ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihres Namens durch<br />

das Landratsamt. Dem Bürger, der eine Behörde auf tatsächliche oder vermeintliche Mißstände<br />

und Verstöße gegen Rechtsvorschriften hinweist, sollen dadurch keine Nachteile entstehen. Dies<br />

ist auch im Interesse von Behörden, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben auf derartige<br />

Informationen angewiesen sind. Der Informant ist nur dann nicht schutzwürdig, wenn es<br />

sich um haltlose, grob unwahre oder gar verleumderische Angaben handelt. Die Weitergabe des<br />

Namens des Informanten an den Angezeigten ist in diesem Fall zulässig, wenn sich dieser mit<br />

erlaubten Mitteln gegen derartige Angaben zur Wehr setzen will. Die unzulässige Nennung des<br />

Namens der Anzeigeerstatterin durch das Landratsamt habe ich beanstandet.<br />

8.19 Unzulässige Datenweitergabe in einem Widerspruchsverfahren<br />

Ein Petent hatte als Nachbar gegen den Bescheid eines Landratsamtes, mit dem dem Betreiber<br />

einer angrenzenden Gaststätte die Erlaubnis zum Betrieb eines Wirtschaftsgartens erteilt worden

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