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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Rechnung zu tragen. Sensationsbedürfnisse können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit<br />

nicht begründen (vgl. auch Nr. 8.1 der Richtlinie für die publizistische Arbeit nach Empfehlungen<br />

des Deutschen Presserats).<br />

Die Polizei hat auch darauf zu achten, daß nicht nur die vollständige Bekanntgabe des Namens<br />

des Betroffenen eine Identifizierung ermöglicht, sondern auch Hinweise auf personenbezogene<br />

Angaben wie Wohnort, Alter, Beruf oder Familienverhältnisse usw. Rückschlüsse auf die Person<br />

des Täters oder des Opfers zulassen können.<br />

Ich habe die Polizei darauf hingewiesen, daß nach meiner Auffassung die Presseerklärung der<br />

Polizei zu den Hintergründen des Wohnungsbrandes den datenschutzrechtlichen Anforderungen<br />

bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die Medien nicht in vollem Umfang gerecht<br />

wird. Ein plausibler Grund dafür, daß die bevorstehende Trennung des Ehepartners als mögli-<br />

ches Tatmotiv für die Brandlegung durch die Wohnungsinhaberin bekanntgegeben wurde, ist<br />

nicht ersichtlich. Zur Befriedigung eines legitimen öffentlichen Informationsinteresses war es<br />

nicht erforderlich, über die ehelichen Differenzen der Betroffenen, die aufgrund der sonstigen<br />

Angaben (Alter der Wohnungsinhaberin, Ort und Zeitpunkt des Brandes) für Nachbarn und Be-<br />

kannte identifizierbar war, zu berichten.<br />

Das zuständige Polizeipräsidium hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und mein Schreiben<br />

zum Anlaß genommen, in der präsidiumsinternen Informationsschrift einen Artikel zu dieser<br />

Thematik für alle nachgeordneten Dienststellen zu veröffentlichen.<br />

5.7 Abfragen polizeilicher Informationssysteme<br />

Die Abfrage polizeilicher Informationssysteme (z.B. des Kriminalaktennachweises) durch Polizeibedienstete<br />

ist eine Form der Datennutzung. Die Polizei darf personenbezogene Daten von<br />

polizeilich verantwortlichen Personen mit dem Inhalt polizeilicher Daten abgleichen. Personenbezogene<br />

Daten anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist.

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