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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

hörde an die Widerspruchsbehörde zur Aufgabenerfüllung geeignet, wenn sie zur Sach- oder<br />

einer Verfahrensentscheidung durch die Widerspruchsbehörde beitragen kann.<br />

Die Regierung hatte im vorliegenden Fall über den Nachbarwiderspruch des Petenten gegen die<br />

gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb eines Wirtschaftsgartens zu entscheiden. Für die<br />

Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes war die finanzielle Situation<br />

des Widerspruchsführers ersichtlich irrelevant und konnte die Datenübermittlung daher nicht<br />

rechtfertigen.<br />

Jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen ist hingegen, daß finanzielle Probleme eines Widerspruchsführers<br />

im Hinblick auf eine mögliche einvernehmliche Regelung der Angelegenheit<br />

eine Rolle spielen können. Der Ausgangsbehörde ist es deshalb nicht verwehrt, entsprechende<br />

Informationen in ihr Verfahren einzubeziehen. Das Landratsamt mußte daher im vorliegenden<br />

Fall die Information über die kritisierte Aussage nicht im vornherein berücksichtigt lassen. Es<br />

hätte jedoch folgendes in seine Überlegungen einbeziehen und entsprechend verfahren müssen:<br />

Die Aussage, der Petent habe, als er in finanzielle Schwierigkeiten geriet, das gesamte Anwesen<br />

einschließlich Gaststätte an den Kreditgeber, bei dem er angeblich bereits sehr hoch verschuldet<br />

gewesen sei, verkaufen müssen, berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in<br />

erheblicher Weise. Das Landratsamt hätte diese Behauptung nicht ohne Anhörung des Betroffen<br />

übernehmen, aktenkundig und an die Regierung weitergeben dürfen. Angesichts der Schwere des<br />

Vorwurfs und den damit für den Petenten verbundenen möglichen Nachteilen sowie im Hinblick<br />

auf den Grundsatz der vorrangigen Datenerhebung beim Betroffenen hätte dem Petenten die<br />

Aussage, nachdem das Landratsamt sie für verfahrenserheblich erachtet hatte, mitgeteilt werden<br />

müssen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Der Petent hätte dann<br />

bereits im Abhilfeverfahren seine nachhaltigen Einwendungen gegen die kritisierte Aussage vorbringen<br />

können und dabei auch deutlich machen können, daß eine einvernehmliche Regelung im<br />

Hinblick auf die Aussage ausgeschlossen ist. Die unzulässige Datenweitergabe habe ich beanstandet.

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