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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

befugter Kenntnisnahme und vor unbefugter Veränderung wirksam geschützt werden<br />

können und<br />

• es in der Bundesrepublik Deutschland keine gesetzliche Regelung bzgl des Einsatzes<br />

kryptografischer Verfahren gibt, er also zulässig ist.<br />

Kryptodebatte<br />

In der ersten Hälfte des Berichtszeitraums wurde bundesweit eine heftige Diskussion, die sog.<br />

Kryptodebatte oder Kryptokontroverse, um ein eventuelles Kryptografiegesetz in der Bundesrepublik<br />

geführt.<br />

Dabei ging es um das Für und Wider einer staatlichen Reglementierung des Kryptografieeinsatzes<br />

in der Form, daß nur solche kryptografischen Produkte zur Verfügung stehen sollten bzw.<br />

verwendet werden dürften, die durch staatliche Stellen bzw. durch staatlich akkreditierte Pri-<br />

vateinrichtungen zugelassen sind. Entscheidend dabei wäre auch, daß die verwendeten Schlüssel<br />

entweder als Nachschlüssel (Key Escrow) sicher hinterlegt werden müßten oder eine Rekon-<br />

struktion der verwendeten Schlüssel möglich wäre (Key Recovery), um unter bestimmten gesetzlichen<br />

Bedingungen für Sicherheitsbehörden zugänglich zu sein.<br />

Anläßlich der Eröffnung des 5. IT-Sicherheitskongresses des Bundesamts für Sicherheit in der<br />

Informationstechnik am 28. April 1997 in Bonn bezeichnete der Bundesinnenminister die Kryp-<br />

tografie als eine Schlüsseltechnologie für eine sichere Informationsgesellschaft. Er betonte ausdrücklich,<br />

daß die Verschlüsselung zum Schutz der Vertraulichkeit eine unverzichtbare Grund-<br />

voraussetzung für die Anwendung der Informationstechnik sei. Gleichzeitig hob er jedoch das<br />

Bedürfnis und den Anspruch des Staates nach legalen Überwachungsmöglichkeiten durch die<br />

Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden hervor.<br />

Ich sehe die konkurrierenden Zielsetzungen - eine Lösung dieses Dilemmas vermag auch ich<br />

nicht zu nennen. Ich vertrete jedoch die in der Debatte genannten Argumente, nämlich daß<br />

• die Kryptografie ein ausgezeichnetes Mittel zur Wahrung der Privatheit des Einzelnen,<br />

zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts und damit zur Sicherung des<br />

Datenschutzes ist,<br />

• ein Kryptoverbot oder eine Kryptoeinschränkung die Zielrichtung nach Kriminalitätsbekämpfung<br />

verfehlen würde, weil sie praktisch nicht durchsetzbar wären und<br />

• eine Schlüsselhinterlegung ebenso wie Methoden zur Schlüsselwiedergewinnung abzu-<br />

lehnen sind, weil dadurch zusätzliche Risiken für die Wahrung der Vertraulichkeit, der

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