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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

schuldigten und eine kurze Schilderung des Sachverhaltes, damit dem freien Träger ermöglicht<br />

wird, die Bereitschaft des Täters, am TOA mitzuwirken, zu wecken. Dies gilt aber nicht für Daten<br />

des Opfers, weil bei diesem davon auszugehen ist, daß schutzwürdige Interessen einer Übermittlung<br />

entgegenstehen. Erklärt sich der Täter einverstanden, ist in jedem Fall vor der Übermittlung<br />

weiterer Daten das Einverständnis des Opfers durch die Staatsanwaltschaft einzuholen.<br />

Akten dürfen nur übersandt werden, wenn Täter und Opfer auch hiermit ausdrücklich einverstanden<br />

sind.<br />

7.3.3 Verfahrensweise bei Einstellungen nach § 153 a stop<br />

In meinem 17. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.6.6) habe ich die Haltung des Staatsministeriums der Ju-<br />

stiz zur Mitteilung personenbezogener Daten von Beschuldigten an gemeinnützige Einrichtungen,<br />

denen eine Geldauflage zugewiesen worden ist, geschildert.<br />

Das Justizministerium hat meinen Vorschlag, bei Erholung der Zustimmung des Beschuldigten<br />

mit einer Sachbehandlung nach § 153 a StPO (Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von<br />

Auflagen und Weisungen) gleichzeitig dessen Einverständnis mit der Übermittlung seiner Daten<br />

an die Bußgeldempfänger zu erfragen und ihm bei fehlendem Einverständnis das Risiko einer<br />

rechtzeitigen und zuordenbaren Zahlung zuzuweisen, geprüft.<br />

Der mir zugeleitete Entwurf eines EDV-geeigneten Vordrucks sah folgenden Hinweis an den<br />

Beschuldigten vor: "Die Zustimmung beinhaltet auch die Befugnis der Staatsanwaltschaft, beim<br />

Zahlungsempfänger die Erfüllung der Auflage zu überprüfen".<br />

Gegen diese Formulierung habe ich Bedenken geäußert. Sie macht nach meiner Auffassung nicht<br />

hinreichend deutlich, daß zum Zwecke der Überprüfung auch personenbezogene Daten des Beschuldigten<br />

an den Zahlungsempfänger übermittelt werden sollen. Die Zustimmung zur Einstellung<br />

des Verfahrens gemäß § 153 a Abs. 1 StPO und die datenschutzrechtliche Zustimmung<br />

für die Übermittlung von Daten des Beschuldigten müssen deutlich unterschieden werden. Auch<br />

die Fälle, in denen ein Beschuldigter zwar der Einstellung nach § 153 a Abs. 1 StPO zustimmen,<br />

gegenüber dem Zahlungsempfänger aber anonym bleiben möchte, müssen umfaßt werden. Bei<br />

der vorgesehenen Formulierung bleibt dem Beschuldigten nur die Möglichkeit auf seine Zustimmung<br />

zur Verfahrenseinstellung zu verzichten oder, falls er dies nicht will, der Datenüber-

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