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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

8.2 Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes<br />

Nach Art. 4 Abs. 3 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) verhandeln, beraten<br />

und entscheiden die Wahlausschüsse und die Wahlvorstände in öffentlicher Sitzung. Das Gesetz<br />

sieht auch bei einem Vorliegen schutzwürdiger Interessen einzelner Personen keine Behandlung<br />

in nichtöffentlicher Sitzung vor. Berechtigten Interessen betroffener Bürger an der Geheimhaltung<br />

ihrer schutzwürdigen personenbezogenen Daten wird dadurch nicht Rechnung getragen.<br />

Das Staatsministerium des Innern hat mir dazu mitgeteilt, daß es insbesondere bei Anfragen anläßlich<br />

der letzten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen die Auffassung vertreten hat,<br />

daß in analoger Anwendung des Art. 52 Abs. 2 GO auch hier die Grundsätze des Datenschutzes<br />

zu beachten sind. Nach meinen Erfahrungen wird in der Praxis allerdings nicht immer entspre-<br />

chend verfahren. So hat mir z.B. die Presse einen Fall vorgetragen, in dem eine Stadt unter Hinweis<br />

auf Art. 4 Abs. 3 GLKrWG den Gesundheitszustand eines für den Stadtrat vorgesehenen<br />

Nachrückers, der ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, aus dem sich ergeben hat, daß er gesundheitlich<br />

nicht in der Lage war, sein Amt anzutreten, in öffentlicher Sitzung behandelt hat. Ich<br />

rege deshalb an, Art. 4 Abs. 3 GLKrWG entsprechend der Regelung in Art. 52 Abs. 2 GO dahingehend<br />

zu ergänzen, daß die Sitzungen der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände nichtöf-<br />

fentlich sind, soweit das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner dies erfordern.<br />

8.3 Datenschutz bei Volksbegehren<br />

Nach Art. 69 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes muß die Eintragung in Eintragungslisten für<br />

Volksbegehren neben dem Vor- und Familiennamen auch die eigenhändige Unterschrift und das<br />

Geburtsdatum enthalten. Nach meiner Auffassung könnte auf die Angabe des Geburtsdatums<br />

verzichtet werden, denn die Identität der eintragungswilligen Person wird durch die Vorlage des<br />

Personalausweises bzw. Passes und ihre Berechtigung, am Volksbegehren teilzunehmen, durch<br />

eine Überprüfung im Wählerverzeichnis festgestellt. Durch einen Vermerk im Wählerverzeichnis<br />

(Abhaken) wird verhindert, daß sich eine Person mehrmals in die Eintragungsliste einträgt.<br />

Ich habe deshalb gegenüber dem Innenministerium angeregt, das Geburtsdatum sobald wie<br />

möglich zu streichen. Das Innenministerium hat mir daraufhin mitgeteilt, daß es den Verzicht auf

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