18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

"verdächtiges" Ansprechen dann vorliege, wenn das Verhalten einer Person ein sexuelles tatrelevantes<br />

Motiv erkennen lasse. Ob diese Voraussetzung zutrifft und ob deshalb eine Speicherung<br />

dieses Sachverhalts in Betracht kommt, werde nach Prüfung des Sachverhalts durch die fachlich<br />

zuständige Kriminaldienststelle und anschließend durch die eigens für dieses Projekt ins Leben<br />

gerufene Analysegruppe entschieden. Auch sei der Zugriff auf die Datei auf die Analysegruppe<br />

der Kriminalpolizei beschränkt. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen halte ich die Speicherung<br />

vorgenannter Sachverhalte grundsätzlich für vertretbar. Gleichwohl habe ich der Polizei<br />

bereits angekündigt, Datenspeicherungen in VICLAS einer datenschutzrechtlichen Stichprobenprüfung<br />

zu unterziehen.<br />

5.4.2 Errichtungsanordnung zur Arbeitsdatei "Rauschgift" (ADR neu)<br />

Die Datei dient der repressiven und präventiven Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität<br />

einschließlich der Beschaffungs- und Begleitdelinquenz in <strong>Bayern</strong>. Der zu speichernde betroffene<br />

Personenkreis war in der Errichtungsanordnung teilweise zu weit gefaßt bzw. zu wenig konkret<br />

und deshalb weit auslegbar bezeichnet.<br />

So sollten z.B. Personen gespeichert werden dürfen, deren Kenntnis erforderlich ist,<br />

• "zur polizeilichen Sachbearbeitung im Rahmen eines Falles der Betäubungsmittelkrimi-<br />

nalität ohne Täterbezug oder"<br />

• "im Rahmen eines Falles der Betäubungsmittelkriminalität mit Anfangsverdacht, die Er-<br />

mittlungen aber keinen strafrechtlichen Tatbestand ergaben."<br />

Das Staatsministerium des Innern hat aufgrund meiner Anfrage diese beiden Personenkategorien<br />

aus der Errichtungsanordnung ersatzlos gestrichen. Gegen die mir zuletzt vorgelegten Fassung<br />

der Errichtungsanordnung bestanden keine datenschutzrechtlichen Bedenken mehr. Eine Prüfung<br />

der Speicherungspraxis in der Datei ADR neu habe ich für den nächsten Berichtszeitraum vorgesehen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!