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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Digitale Signaturen<br />

Neben dem oben dargestellten Schutzziel der Vertraulichkeit sind die Schutzziele der Integrität<br />

und der Authentizität bei einer Datenübertragung über offene Netze von besonderer Bedeutung,<br />

d.h.<br />

• zu gewährleisten, daß der Empfänger die vom Absender übermittelte Information unver-<br />

ändert erhält bzw. unzulässige Veränderungen zumindest erkennen kann;<br />

• zuverlässig erkennen zu können, daß eine Information auch tatsächlich von dem angegebenen<br />

Absender stammt;<br />

• bei Bedarf eine Garantie zu erhalten, daß jemand eine bestimmte Nachricht tatsächlich<br />

verfaßt, versandt bzw. erhalten hat (Unabstreitbarkeit).<br />

Diesen Aspekten wird mit dem Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informationsund<br />

Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) vom<br />

13. Juni 1997 und hier speziell mit dem Artikel 3, Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz -<br />

SigG), sowie der dazu erlassenen Verordnung zur digitalen Signatur (Signaturverordnung -<br />

SigV) vom 22. Oktober 1997 Rechnung getragen. Zweck des Signaturgesetzes ist, "Rahmenbedingungen<br />

für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschun-<br />

gen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können." (§ 1 Abs.<br />

1 SigG).<br />

Digitale Signaturen basieren auf dem Konzept der Public-Key-Kryptosysteme. Hierbei verfügt<br />

jeder Benutzer über ein Schlüsselpaar, bestehend aus einem nur ihm bekannten Privaten Schlüs-<br />

sel und einem publizierten Öffentlichen Schlüssel. Zur Signierung eines digitalen Dokuments<br />

wird zunächst über komplexe mathematische Verfahren (sog. Hashverfahren) aus dem zu signierenden<br />

Dokument ein Wert fester Länge (sog. Hashwert) errechnet. Dieser Hashwert wird sodann<br />

mittels des Privaten Schlüssels und eines Signaturverfahrens verschlüsselt und dem Dokument<br />

angefügt. Dies bedeutet, daß die digitale Signatur eines Benutzers für jedes zu signierende<br />

Dokument separat berechnet wird und demzufolge bei zwei verschiedenen Dokumenten im Ergebnis<br />

auch unterschiedlich aussieht.<br />

Der Empfänger des signierten Dokumentes kann nun unter Anwendung des gleichen Signaturverfahrens<br />

mit dem Öffentlichen Schlüssel des Absenders den verschlüsselten Hashwert des Dokuments<br />

entschlüsseln. Stimmt der entschlüsselte Hashwert mit dem durch den Empfänger aus<br />

dem übersandten Dokument ermittelten Hashwert überein, so kann der Empfänger sicher sein,

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