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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

halb ihres Anwendungsbereichs verwenden darf;<br />

• möglichst weitgehende Ersetzung der Anmeldung von Dateien bei der Aufsichtsbehörde<br />

durch Bestellung weisungsfreier <strong>Datenschutzbeauftragter</strong>; Beibehaltung des internen<br />

Datenschutzbeauftragten auch bei Sicherheitsbehörden;<br />

• Stärkung der Kontrollrechte des Bundesbeauftragten und der Landesbeauftragten für den<br />

Datenschutz durch uneingeschränkte Kontrollbefugnis bei der Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten in Akten einschließlich solcher über Sicherheitsüberprüfungen.<br />

Die Konferenz weist ferner auf die Rechtspflicht der Länder hin, ihr Datenschutzrecht ebenfalls<br />

der EG-Richtlinie fristgerecht anzupassen.

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