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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

tragenden Dienststelle hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens existieren und sie sei<br />

angelehnt an die Regelungen für die Aufbewahrung von Blutproben zur Blutproben-<br />

Alkoholbestimmung, die sich in der Praxis bewährt haben. Künftig werde das BLKA den<br />

Ablauf der zwei Jahre als Aussonderungsprüffrist anwenden.<br />

Nach § 81 a Strafprozeßordnung sind dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder<br />

sonstige Körperzellen unverzüglich zu vernichten, sobald sie für das Strafverfahren nicht<br />

mehr erforderlich sind. Die Festlegung einer Aussonderungsprüfung nach zwei Jahren erscheint<br />

mir willkürlich. Diese Frist kann in manchen Fällen zu lang, in anderen Fällen zu<br />

kurz sein. Sie wird der gesetzlichen Forderung einer unverzüglichen Vernichtung nicht<br />

gerecht. Daher wäre es meines Erachtens notwendig, daß die untersuchende Stelle bei<br />

Abschluß des Strafverfahrens über den Ausgang informiert wird.<br />

• Technisch-organisatorische Maßnahmen<br />

Das BLKA teilte mir mit, daß es folgende nach § 81 f Strafprozeßordnung erforderliche<br />

technisch-organisatorische Maßnahme zur Verhinderung molekulargenetischer Untersu-<br />

chungen und einer unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte getroffen habe:<br />

Verhinderung der unbefugten Kenntnisnahme Dritter durch ein abgeschlossenes Sicherheitssystem<br />

des BLKA insgesamt und insbesondere der befaßten Abteilung Kriminal-<br />

technik, in dem die Untersuchungen vorgenommen und Untesuchungsmaterialien aufbewahrt<br />

werden. Desweiteren durch Anonymisierung von Spuren und Vergleichsmaterial,<br />

die eine namensgebundene Suche ausschließt.<br />

Verhinderung unzulässiger molekulargenetischer Untersuchungen durch organisatorische<br />

Maßnahmen. z.B. werden dienstlich ausschließlich Reagenzien und Bedarfsartikel zur<br />

Anwendung im erlaubten Untersuchungsumfang beschafft. Nicht erlaubte Untersuchungen<br />

würden auffallen. Die beteiligten Sachverständigen und Hilfskräfte sind auf Dienstpflicht<br />

zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften angewiesen. Dies wird vom Sachgebietsleiter<br />

regelmäßig überwacht. Außerdem sei es derzeit nicht möglich, mit molekular-

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