18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

a. Bei Forschungsvorhaben ist es mir ein wesentliches Anliegen, sowohl dem informationellen<br />

Selbstbestimmungsrecht, wie auch dem Grundrecht auf Forschungsfreiheit<br />

gerecht zu werden. Beide Grundrechte müssen im Sinn der praktischen<br />

Konkordanz zu einer Optimierung gebracht werden.<br />

Gespräche mit der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Epidemiologie (vgl. Nr.<br />

2.3.1 dieses Tätigkeitsberichts) haben gezeigt, daß sich über die Anonymisierung<br />

und Pseudonymisierung, erforderlichenfalls die informierte Einwilligung des Betroffenen<br />

und die praxisgerechte Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen in<br />

aller Regel Ergebnisse erzielen lassen, die sowohl der Forschung, wie auch dem<br />

Datenschutz gerecht werden. Beispiele schildere ich nachstehend in meinem Be-<br />

richt.<br />

Das schließt nicht aus, daß noch Regelungsbedarf besteht. So habe ich in meinem<br />

Referat bei dem 7. Wiesbadener Datenschutzforum (vgl. Nr. 2.3.2 dieses Tätig-<br />

keitsberichts) zum Thema Datenschutz und Forschungsfreiheit in Frage gestellt,<br />

ob die übliche Formulierung in den Forschungsklauseln der Landesdatenschutz-<br />

gesetze, wonach für die Übermittlung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken<br />

das Forschungsinteresse das Recht auf informationelle Selbstbestim-<br />

mung erheblich überwiegen müsse, mit dem Grundrecht der Forschungsfreiheit<br />

vereinbar sei. Ich habe zu überlegen gegeben, ob nicht im Hinblick auf die<br />

Grundrechtskonkurrenz ein einfaches Überwiegen des Forschungsinteresses im<br />

konkreten Fall genügen müsse. Es hat mich sehr gefreut, daß der Hessische Landesgesetzgeber<br />

meinen Hinweis bei der Novellierung des Hessischen Datenschutzgesetzes<br />

aufgegriffen und das Wort "erheblich" gestrichen hat.<br />

b. Die für die Approbation von Psychologen zu Psychotherapeuten (vgl. Nr. 3.2 die-<br />

ses Tätigkeitsberichts) nach dem neuen Psychotherapeutengesetz vorzulegenden<br />

Tätigkeitsnachweise sollten ursprünglich nicht anonymisiert werden. Das

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!