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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

7.6.4 Lichtbildabgleich mit dem Paß- bzw. Personalausweisregister<br />

Schon in meinem 17. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.5.4) habe ich mich mit der Nutzung von Paßbil-<br />

dern in Ordnungswidrigkeitenverfahren befaßt und darauf hingewiesen, daß Paßausweisdaten<br />

nach § 22 Abs. 2 Paßgesetz und § 2 b Personalausweisgesetz nur unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

übermittelt werden dürfen, insbesondere erst dann, wenn die Daten beim Betroffenen<br />

nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach<br />

der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung<br />

abgesehen werden muß.<br />

Im Berichtszeitraum haben sich eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern an mich gewandt<br />

und sich über eine aus ihrer Sicht unzulässige Verwendung der Fotos aus dem Paß- bzw. Personalausweisregister<br />

beschwert. Die Überprüfung ergab, daß in der Praxis große Unsicherheiten<br />

über Anwendung und Auslegung der genannten Vorschriften bestehen, daß aber in vielen Fällen<br />

die gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden sind.<br />

Aus den Bestimmungen des Paß- bzw. Personalausweisgesetzes geht eindeutig hervor, daß ein<br />

routinemäßiger Abgleich von Paßbildern mit dem Tatortfoto der Betroffenen nicht zulässig ist.<br />

Vielmehr hat die zuständige Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen der<br />

gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. In der Praxis ist vor allem die Frage von großer Bedeu-<br />

tung, wann davon ausgegangen werden kann, daß Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit<br />

einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erhoben werden können.<br />

Ich halte folgendes für sachgerecht:<br />

Richtet sich der Verdacht gegen den Fahrzeughalter, so hat dieser regelmäßig einen Anhörbogen<br />

erhalten. Sendet er diesen innerhalb einer angemessenen Frist nicht zurück oder äußert er<br />

sich darin nicht zur Sache, kann davon ausgegangen werden, daß eine Bereitschaft des Halters,<br />

an der Ermittlung des Täters mitzuwirken, nicht besteht. In einem solchen Fall, in dem der Betroffene<br />

Gelegenheit zur Äußerung hatte und damit eine Datenerhebung bei ihm selbst bereits<br />

erfolglos versucht wurde, halte ich einen Abgleich mit dem Paß- bzw. Personalausweisregister<br />

für zulässig.<br />

Ist es jedoch nach den Umständen offen, ob eine Bereitschaft des Halters, an der Ermittlung des<br />

Täters mitzuwirken, besteht, so ist entsprechend der gesetzlichen Regelung zunächst zu versuchen,<br />

die Daten bei dem Betroffenen zu erheben. Äußert sich der Halter z.B. dahingehend, daß er

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