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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

vorstehenden Absatz genannten Auskünfte an die Polizei nicht auf § 68 SGB X (damaliger Fassung)<br />

stützen ließen. Informationen über - gemessen am Auskunftsersuchen - künftige Behördenkontakte<br />

sind keine Auskünfte über die "derzeitige Anschrift des Betroffenen" mehr,<br />

sondern weitergehende, von § 68 SGB X nicht mehr erfaßte Datenübermittlungen.<br />

Da die Landeshauptstadt München der Aufforderung der Regierung von Oberbayern nicht nachkam,<br />

gemäß der - von mir beanstandeten - Weisung des Sozialministeriums zu handeln, wurde<br />

die Stadt durch die Regierung von Oberbayern insoweit ihrerseits rechtsaufsichtlich beanstandet.<br />

Weil das Sozialministerium und die Regierung von Oberbayern meinen datenschutzrechtlichen<br />

Forderungen nicht nachkamen, habe ich mich in dieser Situation gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 3<br />

BayDSG erstmals an den Landtag und an die Staatsregierung gewandt. Die Staatsregierung und<br />

der Landtag haben sich meiner Rechtsauffassung nicht angeschlossen.<br />

Mittlerweile wurde § 68 SGB X erweitert und läßt nunmehr auch die von mir beanstandeten<br />

Fallgestaltungen von Auskünften für Zwecke der Amtshilfe zu. Die Sozialausschüsse im Bundestag<br />

und Bundesrat erhielten im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren keine Gelegen-<br />

heit, sich mit dieser erweiterten Auskunftspflicht und ihren Folgen für die praktische Arbeit der<br />

Sozialleistungsträger auseinanderzusetzen, weil die Erweiterung des § 68 SGB X erst im Rahmen<br />

der Beratungen des dort federführenden Gesundheitsausschusses zu einem "Ersten Gesetz<br />

zur Änderung des Medizinproduktegesetzes" in dieses Gesetz, hinter dem niemand eine Änderung<br />

des Sozialgesetzbuchs vermuten würde, eingebracht wurde.<br />

Diese Gesetzeserweiterung, wonach der Polizei im Einzelfall auf Ersuchen auch der zukünftige<br />

Aufenthalt (etwa in der Behörde) bekanntzugeben ist und wonach entsprechende Auskunftsersuchen<br />

beim Sozialleistungsträger bis zu 6 Monate gespeichert werden dürfen, wurde leider nicht<br />

auf Sozialbehörden beschränkt, die Sozialleistungen ausschließlich aus Steuermitteln bezahlen,<br />

sondern erfaßt auch die Sozialversicherung wie z.B. die gesetzlichen Krankenkassen, die Renten-<br />

und Unfallversicherungsträger usw. Auch die Jugendämter können zur Mitfahndung herangezogen<br />

werden, obwohl gerade diese Ämter zu ihrer Aufgabenerfüllung besonders auf das Vertrauen<br />

ihrer Klientel angewiesen sind. Da die Gesetzeserweiterung auch nicht etwa auf Personen

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