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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

5.5.3 Telefonüberwachungsmaßnahmen<br />

Nach den §§ 100 a ff. der Strafprozeßordnung darf unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs (Telefonüberwachung) angeordnet<br />

werden. Bei einem Polizeipräsidium habe ich eine Reihe von Telefonüberwachungsmaßnahmen<br />

in datenschutzrechtlicher Hinsicht überprüft. Geprüft habe ich insbesondere, ob die richterliche<br />

Anordnung für die Maßnahme vorhanden war bzw., soweit diese bei Gefahr im Verzug auf Anordnung<br />

der Staatsanwaltschaft erfolgte, ob die Maßnahme nach 3 Tagen richterlich bestätigt<br />

wurde. Desweiteren habe ich geprüft, ob die durch die Maßnahme erlangten Tonträger und Unterlagen,<br />

die zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich waren, unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft<br />

vernichtet und über die Vernichtung Niederschriften gefertigt wurden.<br />

Ich habe festgestellt, daß in allen geprüften Fällen eine richterliche Anordnung oder Bestätigung<br />

zur Durchführung von Telefonüberwachungsmaßnahmen vorgelegen hatte. Bei allen geprüften<br />

Vorgängen konnte ich anhand der vorhandenen Dokumentation die Anordnung und den Vollzug<br />

der Löschung der Tonträger feststellen. Nicht nachvollziehbar war, aufgrund durchweg fehlender<br />

Dokumentation, die etwaige Anfertigung von Abschriften oder Aufzeichnungen über Verbin-<br />

dungsdaten, deren Anzahl und Verbleib bzw. deren Vernichtung.<br />

Das Polizeipräsidium habe ich aufgefordert auch insoweit eine ausreichende Dokumentation<br />

sicherzustellen. Diese sollte Art und Anzahl der durch die Maßnahme gewonnenen Unterlagen,<br />

deren Verbleib sowie Durchführung und der Zeitpunkt der Vernichtung erkennen lassen. Sollten<br />

keine Abschriften oder Aufzeichnungen angefertigt worden sein, sollte dies gleichfalls im Interesse<br />

der Nachvollziehbarkeit dokumentiert werden. Eine Mitteilung des Polizeipräsidiums über<br />

das Veranlaßte steht noch aus.<br />

Nach der Strafprozeßordnung sind die durch die Telefonüberwachungsmaßnahmen erlangten<br />

Unterlagen unverzüglich zu vernichten, wenn sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich<br />

sind. Die Pflicht zur Vernichtung kann also auch schon während eines Strafverfahrens entstehen,<br />

wenn sich herausstellt, daß die Unterlagen für die Strafverfolgung nicht oder nicht mehr benötigt<br />

werden, sei es, daß keine relevanten Erkenntnisse gewonnen wurden oder beweiserhebendliche

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