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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

sen, auf welche Weise er die Kreisräte über die zu behandelnden Beratungsgegenstände informieren<br />

will. Die Unterrichtung der Mandatsträger kann durch die Versendung von Sitzungsunterlagen,<br />

mündlichen Vortrag in der Sitzung und die Verteilung von Tischvorlagen erfolgen.<br />

Unterlagen mit Angaben zu sensiblen, in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Gegenständen,<br />

sollten nicht versandt, sondern ggf. numeriert als Tischvorlage für die Dauer der Sitzung zur<br />

Verfügung gestellt und anschließend wieder eingesammelt werden (vgl. 12. Tätigkeitsbericht<br />

1990, Nr. 7.1, und 15. Tätigkeitsbericht 1993, Nr. 7.2, 1. Spiegelstrich, letzter Absatz, sowie<br />

Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Kommentar zum Bayer. Datenschutzgesetz, Teil C Handbuch<br />

S. 54).<br />

Die Verfahrensweise des Landkreises im vorliegenden Fall, im Rahmen der Vorbereitung nichtöffentlicher<br />

Sitzungen die Mandatsträger durch Tischvorlagen zu informieren, die für die Dauer<br />

der Sitzung zur Verfügung gestellt werden, entspricht meinen Empfehlungen und den Empfehlungen<br />

des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Behandlung von Unterlagen mit An-<br />

gaben zu sensiblen, in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Gegenständen. Allerdings muß<br />

den Mitgliedern eine ordnungsgemäße Sitzungsvorbereitung ermöglicht werden, damit sie ihre<br />

Obliegenheiten gewissenhaft wahrnehmen können (vgl. Art. 14 Abs. 1 LKrO). Dies kann es im<br />

Einzelfall gebieten, daß darüber hinaus geeignete Unterlagen in einer der Bedeutung und<br />

Schwierigkeit der Angelegenheit angemessenen Zeitspanne vor der Sitzung in den Amtsräumen<br />

zur Einsichtnahme durch die Mandatsträger bereitgehalten werden oder, soweit im Einzelfall<br />

eine Einsichtnahme nicht möglich oder aus objektiven Gründen nicht zumutbar ist, die Unterla-<br />

gen auch zugesandt werden, soweit dies der Sensibilität der Daten, die weitergegeben werden,<br />

Rechnung trägt und nach den Gesamtumständen vertretbar ist. Generell ist bei der Unterrichtung<br />

der Mandatsträger darauf zu achten, daß mit Rücksicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

der Betroffenen deren personenbezogene Daten nur soweit erforderlich offenbart<br />

werden und die zumutbaren Vorkehrungen zu deren Geheimhaltung getroffen werden. Kommt<br />

nach diesen Grundsätzen eine Übersendung von Sitzungsunterlagen in Betracht und zeigt die<br />

Praxis, daß Daten daraus an die Öffentlichkeit gelangen, dann ist in künftigen Fällen bei der<br />

Übersendung von Sitzungsunterlagen ein strengerer Maßstab anzulegen. Bei der Sitzungsvorbereitung<br />

gemeindlicher Gremien durch den ersten Bürgermeister nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 der<br />

Gemeindeordnung ist entsprechend zu verfahren.<br />

In meinem 14. Tätigkeitsbericht habe ich mich unter 7.4 bereits zur Zulässigkeit der Aufbewah-

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